Durch das neue Infektionsschutzgesetz sind Arbeitnehmer nun verpflichtet, dass Angebot des Arbeitgebers, im Home-Office zu arbeiten, anzunehmen. Allerdings haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, Ausnahmen geltend zu machen, warum ein Arbeiten im Home-Office unzumutbar für sie ist.

Infektionsschutzgesetzt verschärft die Home-Office-Regelung

Im Kampf gegen die Corona-Pandemie hat die Bundesregierung die Regelungen für das Home-Office weiter verschärft. Vor der Änderung des Infektionsschutzgesetzes mussten Arbeitgeber im Fall von Büroarbeit oder einer vergleichbaren Tätigkeit ihren Arbeitnehmern anbieten, dass diese im Home-Office arbeiten können, sofern keine zwingenden betrieblichen Gründe dem entgegenstehen. Rechtsgrundlage war die Corona-Arbeitsschutzverordnung.

Dies müssen Arbeitgeber auch weiterhin tun. Bislang konnten Arbeitnehmer allerdings noch selbst entscheiden, ob sie dieses Angebot des Arbeitgebers annehmen. Mit dem neuen § 28b Absatz 7 Satz Infektionsschutzgesetz sind Arbeitnehmer allerdings jetzt dazu verpflichtet, das Home-Office-Angebot des Arbeitgebers anzunehmen, soweit keine Gründe dem entgegenstehen.

Arbeitnehmer müssen nicht zwingend im Home-Office arbeiten

Arbeitnehmer müssen das Angebot für die Arbeit im Home-Office allerdings nur dann annehmen, wenn keine Gründe dem entgegenstehen. Bedeutet somit, Arbeitnehmer können auch Ausnahmen geltend machen, warum ein Arbeiten für sie im Home-Office nicht möglich ist.

Mögliche Ausnahmen für Arbeitnehmer können beispielsweise die räumliche Enge, Störung durch Dritte oder eine unzureichende technische Ausstattung sein. Es sollte in der Regel ausreichen, wenn der Arbeitnehmer einfach mitteilt, dass das Arbeiten von Zuhause aus, für ihn nicht möglich ist. Ein Kontrollbesuch durch den Arbeitgeber oder der Arbeitsschutzbehörde sollte unzulässig sein.

Keine Sanktionen in Sachen Home-Office-Pflicht

Das neue Gesetz enthält keine konkrete Sanktionsandrohung im Hinblick auf die Home-Office-Pflicht. Der Bußgeldparagraph wurde nur um neue Verstöße gegen Regeln wie die Ausgangssperre erweitert. Bei der bisherigen Verordnung drohten Bußgelder bis zu 30.000,00 EUR. Derzeit wird davon ausgegangen, dass Arbeitgeber keine Strafe erwartet, sofern diese ihren Arbeitnehmer kein Home-Office anbieten.

Ab wann und für wen gilt diese neue Regelung?

Die Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes ist am 23.04.2021 in Kraft getreten. Nach aktuellem Stand soll diese jedoch spätestens mit Ablauf des 30.06.2021 automatisch enden. Zudem soll die Home-Office-Regelung weiterhin nur für Beschäftigte gelten, die Bürotätigkeit oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben. Auf Produktionsmitarbeiter und Handwerker findet diese Regelung keine Anwendung.

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