Nebenjobs bieten nicht nur einen netten Zuverdienst, sondern auch ein wenig Abwechslung vom beruflichen Alltag. Doch Vorsicht: Wer bereits einer Haupttätigkeit nachgeht, sollte seine Nebenbeschäftigung mit Bedacht wählen. Wir verraten Ihnen, was Sie bei Ihrer Suche nach dem Job nebenbei beachten sollten.
Was zählt überhaupt als Nebenjob?
Nebenjob – oder genauer Nebentätigkeit – ist ein ziemlich weiter Begriff. Er umfasst jede Tätigkeit eines Arbeitnehmers bzw. einer Arbeitnehmerin, der er oder sie außerhalb des eigentlichen Berufes nachgeht – in der Regel gegen Entgelt. Aber auch ein unentgeltliches Ehrenamt kann hierunter fallen.
Arbeitgeber müssen informiert werden
Unabhängig davon, welche Nebentätigkeit ein:e Arbeitnehmer:in aufnehmen möchte, muss als allererstes der Arbeitgeber darüber informiert werden. Viele Arbeits- und Tarifverträge enthalten von sich aus bereits eine entsprechende Informationspflicht des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmer:in. Doch auch ohne Vertragsklausel gilt eine grundsätzliche Anzeigepflicht, sobald „Interessen des Arbeitgebers“ im Spiel sind.
Das dürfte insbesondere bei der Einhaltung von Arbeits- und Ruhezeiten der Fall sein. Zumindest die Arbeitszeiten müssen also mit dem Chef abgesprochen werden.
Tipp: Information schriftlich erteilen
Wer auf Nummer sicher gehen will, informiert den Arbeitgeber schriftlich über eine Nebentätigkeit. Denkbar ist z.B. ein Zusatz im Arbeitsvertrag. So sind Sie als Arbeitnehmer:in im Streitfall abgesichert.
Nebentätigkeit nicht genehmigungspflichtig
Zwar hat der Arbeitgeber ein Recht darauf, von den Nebenjobs seiner Mitarbeiter:innen zu erfahren. Eine Nebenbeschäftigung verbieten kann er aber nicht. Art. 12 des Grundgesetzes gewährleistet insoweit auch bei Teilzeit- und Minijobs die freie Berufswahl.
Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen: Leidet die Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin zu stark unter der Nebentätigkeit oder überschneiden sich die Arbeitszeiten von Haupt- und Nebenberuf, darf der Arbeitgeber die Nebentätigkeit untersagen. Auch Wettbewerbsverbote können hier eine Rolle spielen. Beschäftigungen bei einem Konkurrenzunternehmen sind ein No-Go.
Hinweis: Arbeits- und Ruhezeiten beachten
Gerade bei mehreren Arbeitsverhältnissen ist es wichtig, dass Sie geltende Arbeits- und Ruhezeiten ernst nehmen: Zwischen Feierabend und erneutem Arbeitsbeginn müssen elf Stunden liegen. Insgesamt dürfen Haupt- und Nebenberuf nicht mehr als 48 Stunden pro Woche in Anspruch nehmen.
Das passiert bei unzulässiger Nebenbeschäftigung
Wer trotz Beschäftigungsverbot einen Nebenjob aufnimmt, muss mit entsprechenden Konsequenzen rechnen. Da wäre zum einen der Arbeitgeber, der je nach Schwere des Verstoßes abmahnen oder sogar (fristlos) kündigen kann.
Zum anderen riskieren Arbeitnehmer:innen bei einem Verstoß gegen die Arbeits- und Ruhezeiten aber auch den Nebenjob. Arbeitsgerichte sind sehr streng, was deren Einhaltung angeht und schrecken auch nicht davor zurück, Arbeitsverträge für nichtig zu erklären.
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