Bereits im Februar dieses Jahres hat das Bundeskabinett entschieden: Ab 1. Oktober beträgt der Mindestlohn 12 EUR – die Entgeltgrenze von Minijobs wird damit auf 520 EUR erhöht. Doch was ist Mindestlohn eigentlich genau: eine reine Geldleistung? Oder dürfen vom Arbeitgeber auch Sachleistungen angerechnet werden?

Entwicklung des Mindestlohns in Deutschland

Seit 2016 mogelt sich der Mindestlohn eher unscheinbar nach oben. Während es in der Vergangenheit lediglich um Centbeträge ging – das Maximum waren von 2018 auf 2019 gerade einmal 0,35 EUR – steht in diesem Jahr ein echter Sprung bevor. Von aktuell 9,82 EUR geht es ab 1. Oktober steil nach oben auf 12 EUR brutto pro Stunde.

Hinweis: Zwischenstopps bei der Erhöhung
Die Mindestlohnkommission hatte eine schrittweise Erhöhung empfohlen. Zum Jahreswechsel wurde der Mindestlohn deshalb vorerst auf 9,82 EUR angehoben. Eine weitere Erhöhung folgt am 1. Juli auf 10,45 EUR brutto.

In Zeiten der Inflation kommt die Erhöhung gerade recht – Arbeitnehmer:innen sind auf jeden Cent angewiesen. So manch ein Arbeitgeber wusste aber bereits in der Vergangenheit, den Mindestlohn zu umgehen. So auch ein bayerischer Gastronom. Er hielt es offenbar für legitim, Unterkunft bzw. Verpflegung auf den Mindestlohn seiner Angestellten anzurechnen.

Die Idee stellte sich jedoch als rechtlicher Reinfall heraus. Denn das Bayerische Landessozialgericht (LSG) sprach für diese Praxis ein deutliches Urteil: Sachleistungen müssen bei der Berechnung des Mindestlohns außer Betracht bleiben. Aus § 1 MiLoG (Mindestlohngesetz) gehe eindeutig hervor, dass es sich beim Mindestlohn um eine Geldleistung handele, so die Richter:innen.

Wichtig: Unterschied bei Saisonarbeitskräften
Nach § 107 GewO (Gewerbeordnung) ist es Arbeitgebern gestattet, Kost und Logis als Teil des Arbeitsentgelts zu vereinbaren. Diese gesetzliche Regelung betrifft allerdings vornehmlich Saisonarbeitskräfte.

Strafen für Arbeitgeber bei Verstoß gegen Mindestlohngesetz

Halten sich Arbeitgeber nicht an den gesetzlichen Mindestlohn, kann das empfindliche Konsequenzen nach sich ziehen – Lohnnachzahlungen für geprellte Arbeitnehmer:innen allem voran. Doch drohen auch weitere Sanktionen und Nachforderungen von Sozialversicherungsträgern. Empfindliche Geldbußen sind keine Seltenheit.

Setzt sich Ihr Arbeitslohn aus Sachleistungen zusammen, obwohl Sie unter das MiLoG fallen? Holen Sie sich eine anwaltliche Einschätzung und verschaffen Sie sich Klarheit.