Mäuse entwickeln sich gerade in Großstädten zu einer immer größer werdenden Plage. Mieter:innen stehen jedoch nicht schutzlos da: Wer von einem Mäusebefall in der eigenen Wohnung betroffen ist, kann eine Mietminderung verlangen.

AG Frankfurt spricht Mieter eine Mietminderung zu

Ein Mann aus Frankfurt entdeckte Anfang 2020 mehre Mäuse in seiner Wohnung. Daraufhin beauftragte seine Vermieterin einen Kammerjäger, der von Mitte März bis Ende Juli mehrere Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen in der Wohnung des Mannes durchführte. Vor Gericht stritten nun Vermieterin und Mieter über eine Minderung der Miete für die Monate Juni und Juli.

Das Amtsgericht Frankfurt gab dem Mieter Recht und sprach ihm eine Mietminderung von 20 % für die beiden Monate zu. Mäuse stellen einen Mangel dar, der Mieter:innen nach § 536 BGB dazu berechtigt, nur einen Teil der Miete zu zahlen. Obwohl mit der Zeit immer weniger Schädlinge zu sehen gewesen seien, rechtfertige allein die schiere Dauer der Prozedur eine Mietminderung von 20 %, so das Gericht.

Tipp: Neben Mietminderung auch Schadensersatz erhalten
Ist der Vermieter für den Wohnungsmangel verantwortlich oder beseitigt er ihn nicht schnellstmöglich, so haben Mieter:innen neben einer Mietminderung nach § 536a BGB auch einen Anspruch auf Schadensersatz.

Höhe der Mietminderung vom Einzelfall abhängig

§ 536 BGB eröffnet Gerichten einen relativ großen Entscheidungsspielraum, wenn es um die Höhe der Mietminderung geht. Feste Ober- oder Untergrenzen gibt es nicht. Stattdessen ziehen Richter:innen bei ihrer Beurteilung verschiedene Kriterien heran, wie:

  • den Umfang des Befalls
  • die Dauer des Befalls
  • ob und welche Maßnahmen zur Eindämmung getroffen wurden

Je nach Gericht und konkretem Fall kann also mal mehr und mal weniger für Mieter:innen herausspringen. Beispielsweise erließ das Amtsgericht Brandenburg einem Mieter 2001 sogar die komplette Miete, während das Amtsgericht Bonn in einem Fall aus dem Jahr 1985 nur 10 % der Bruttomiete abzog.

Mietminderung nicht auf Dauer

Der Anspruch auf eine Mietminderung besteht nur so lange, wie der Mangel die Nutzung der Wohnung einschränkt. Bei Schädlingsbefall dürfte das in der Regel nur vorübergehend sein. Sobald die Wohnung wieder frei von Eindringlingen ist, müssen sich Mieter:innen wieder auf die Originalmiete einstellen.

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