Mieter:innen sind durchaus experimentierfreudig, wenn es darum geht, den Wänden in ihrer Wohnung einen neuen Anstrich zu verpassen. Am Ende des Mietverhältnisses kommt dann aber die Frage auf, wer die Wände wieder weiß streichen muss. Das Landgericht (LG) Halle nimmt dafür den Vermieter in die Pflicht.
Schönheitsreparaturen liegen beim Vermieter
Sogenannte „Schönheitsreparaturen“ sorgen immer wieder für Streit zwischen Vermietern und Mieter:innen. Eigentlich ist es Aufgabe des Vermieters, die Wohnung instand zu halten und Gebrauchsspuren in regelmäßigen Abständen zu beseitigen. Nur zu gerne geben die Vermieter diese lästige Pflicht aber an ihre Mieter:innen ab.
Genauso lief es auch im Fall, über den das LG zu entscheiden hatte. Der Mietvertrag zwischen Kläger und Beklagten enthielt eine Klausel, die das Streichen der Wände – genauso wie alle anderen Schönheitsreparaturen – den Mieter:innen überließ. Wortwörtlich hieß es: “Soweit zur Beseitigung der durch die Nutzung des Mieters während der Mietzeit entstandenen Abnutzungserscheinungen und Verschmutzungen dazu ein Bedürfnis besteht, ist der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses zur Ausführung der notwendigen Arbeiten verpflichtet.”
Hinweis: Rechtsfolgen von unwirksamen Klauseln
Vertragsklauseln regeln bestimmte Teile des Vertrages anders als das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Solange alle Beteiligten damit einverstanden sind, ist das auch kein Problem. Sollte sich eine Klausel aber als unwirksam herausstellen, greifen dann wieder die gesetzlichen Regelungen des BGB.
Klausel zur Schönheitsreparatur muss eindeutig sein
Die Richter:innen aus Halle kippten die Klausel jedoch, weil sie zu unbestimmt war. Für die Mieter:innen sei nicht ersichtlich, wann genau ein „Bedürfnis dazu entsteht“, die Wohnräume wieder auf Vordermann zu bringen und was alles dafür von ihnen erwartet wird. Eine so schwammige Formulierung benachteilige sie unangemessen.
Helllila Farbe ist keine Sachbeschädigung
Ohne Klausel hätten die Kläger:innen nur noch dann für das Überstreichen der helllila Wand aufkommen müssen, wenn der Farbton eine Beschädigung der Mietsache darstellen würde. Das sei aber nicht der Fall, so das Gericht.
Grundsätzlich dürften Mieter:innen frei entscheiden, wie sie ihre Wand streichen oder dekorieren. Nur wenn die gewählte Farbe oder das gewählte Material Schaden an der Wand verursachen, sei eine Grenze erreicht. Das könne beispielsweise auch dann gegeben sein, wenn sehr starke Farben verwendet werden, die nur schwer zu überstreichen sind.
Da ein heller Lilaton jedoch ganz einfach überdeckt werden kann, bleibe die Renovierungspflicht beim Vermieter, entschieden die Richter:innen.
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