Auf einem Linienflug von Buenos Aires nach Barcelona verschwindet die Hündin eines Fluggastes spurlos. Die betroffene Passagierin forderte daraufhin rund 5.000 EUR Schadensersatz von der Airline. Zu Unrecht, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) jetzt in einem Urteil klarstellt. Nach internationalem Recht sei ein Hund im Flugzeug wie ein Gepäckstück zu behandeln, weshalb die Fluggesellschaft bei Verlust nur eingeschränkt hafte.

Urlauberin will Entschädigung für verlorenen Hund

Für viele Haustierbesitzer ist ihr Vierbeiner ein richtiger und wichtiger Teil der Familie. Herrchen und Frauchen wollen daher nicht nur den stressigen Alltag, sondern auch erholsame Urlaubstage zusammen mit ihren nicht-menschlichen Begleitern verbringen. Doch das Reisen mit Hund, Katze und Co. birgt seine ganz eigenen Gefahren und rechtlichen Probleme, wie der Fall einer Spanierin zeigt, die nach dem Verlust ihres Hundes bis vor den EuGH zog.

Die Frau flog gemeinsam mit ihrer Mutter und der Familienhündin im Oktober 2019 nach Buenos Aires, um ein paar schöne Urlaubstage in der argentinischen Hauptstadt zu verbringen. Aufgrund der Größe und des Gewichts des Tieres musste es im Frachtraum der Maschine befördert werden. Auf dem Rückflug büchste die Hündin schließlich aus ihrer Transportbox aus und verschwand spurlos.

Völlig fassungslos verlangte die Frau von der spanischen Fluggesellschaft Iberia Líneas Aéreas eine Entschädigung in Höhe von 5.000 EUR. Die Airline zeigte sich zwar durchaus bereit, für den Verlust der Hündin finanziell aufzukommen. Allerdings beschränkte Iberia ihr Angebot auf 1.800 EUR – so viel ist nach dem Montrealer Übereinkommen als Ausgleich für verlorene Gepäckstücke maximal vorgesehen. In der Hoffnung, dass ihr verschollenes Haustier von den Gerichten nicht wie ein Koffer behandelt wird und sie die volle Summe verlangen darf, klagte die Urlauberin zunächst vor einem spanischen Gericht und später dann in Luxemburg.

Hinweis: Montrealer Übereinkommen
Das Montrealer Übereinkommen (eigentlich „Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr“) ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der Haftungsfragen im internationalen Luftverkehr regelt. Unter anderem beinhaltet es einen Schadensersatzanspruch für Reisende, deren Gepäck beschädigt wird oder verloren geht. Um genau diese Regelung geht es auch im Ausgangsfall.

Hund im Flugzeug gilt rechtlich als Gepäckstück

Der EuGH musste nun also klären, welcher Teil des Montrealer Übereinkommens auf Hunde bzw. Haustiere anwendbar ist. Im Wesentlichen unterscheidet die Vereinbarung drei Anwendungsfälle voneinander, die alle mit eigenen Haftungsregelungen einhergehen:

  1. Reisende,
  2. Gepäck und
  3. Güter.

Um Haustiere jetzt einer dieser Kategorien zuordnen zu können, wendeten die Luxemburger Richter ein Ausschlussverfahren an. Der Güterbegriff fiel dabei schon in der ersten Instanz raus. Denn das Handelsgericht in Madrid verwarf die Idee, dass es sich bei einem Hund im Flugzeug um ein „Gut“ handeln könnte. Übrig blieben daher nur die anderen beiden Optionen.

Im nächsten Schritt widmete sich der EuGH dem Begriff „Reisende“. Dass Tiere hierbei mitgemeint sein können, hielten die Richter für abwegig. Schon die Wortbedeutung beschränke sich ausschließlich auf Personen. Und auch ein Blick in alte Protokolle zeige, dass die Unterzeichnerstaaten bei der Ausarbeitung des Montrealer Übereinkommens Menschen und Tiere nicht gleich behandeln wollten. Da es sich bei Vierbeinern also weder um Güter noch um Reisende handele, seien sie rechtlich als Gepäck einzustufen.

Haftungsbegrenzung für Hund im Flugzeug

Für die Haftung der Airline bedeutet diese Einordnung, dass die geschädigte Urlauberin maximal 1.800 EUR verlangen darf. Der EuGH hat den Fall jetzt zurück an das Handelsgericht Madrid übergeben, das nun ein endgültiges Urteil in der Sache fällen muss. Dabei ist es an die Feststellungen und Vorgaben aus Luxemburg gebunden. Die Chancen, dass die Klägerin tatsächlich 5.000 EUR von der Airline bekommt, laufen also gegen Null.

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