Autofahren bei starkem Wind und schlechtem Wetter birgt immer ein gewisses Schadensrisiko. Schädigen herabfallende Dachziegel, Äste oder Blumentöpfe den eigenen Wagen, so stellen sich Betroffene immer die gleiche Frage: Wer kommt für den Schaden auf, der durch “höhere Gewalt” verursacht wird?

Die Verkehrssicherungspflicht von Eigentümer*innen

Zunächst scheint es naheliegend, eine Haftung der Eigentümer*innen von herumfliegenden Gegenständen anzunehmen. Denn obwohl sie natürlich nichts für den Sturm an sich können, sind sie dennoch verkehrssicherungspflichtig.

Das heißt, dass sie die Gefahr, die von ihrem Eigentum ausgeht, so gering wie möglich halten müssen. Konkret bedeutet das die regelmäßige Überprüfung und gegebenenfalls die Sicherung von potentiellen Gefahrenquellen wie Bäume oder Dächer. Kommen Eigentümer*innen ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht oder nicht genug nach, haften sie für daraus entstehende Unfall- und Sturmschäden.

Hinweis: Versicherungen zahlen erst ab Windstärke acht
Versicherungen übernehmen Sturmschäden in der Regel erst, wenn der Sturm Windstärke acht oder höher erreicht. Achten Sie beim Abschluss einer Versicherung also auf eine solche eventuelle Einschränkung.

Wie oft muss man Gefahrenquellen überprüfen?

Wichtig für Verkehrssicherungspflichtige ist in diesem Kontext, wie oft sie ihre Bäume und Dächer überprüfen müssen, um von die Haftung zu vermeiden. Das Oberlandesgericht Hamm hat in Übereinstimmung mit dem BGH in seiner Rechtsprechung den Grundsatz aufgestellt, dass Bäume zweimal jährlich von Fachpersonal in Augenschein genommen werden müssen.

Nach Auffassung des Gerichts genüge hierbei tatsächlich das bloße Untersuchen auf äußere Merkmale wie morsche Äste oder Pilzbefall. Eine umfassende Untersuchung mit Spezialwerkzeug sei sowohl für Gemeinden als auch für Privatpersonen finanziell unzumutbar.

Verkehrssicherungspflicht kann sich intensivieren

Mit einer halbjährlichen Inspektion ist es aber nicht immer getan. Gerade wenn Stürme vorhergesagt werden oder bei der Überprüfung ein Gefahrenrisiko entdeckt wird, müssen Eigentümer*innen weitere Maßnahmen ergreifen, um ihrer Verkehrssicherungspflicht nachzukommen.

Welche Maßnahmen Sicherungspflichtige konkret treffen müssen, richtet sich nach dem Einzelfall und deren Kenntnisstand. Sollte die Haftung des*der Eigentümer*in entfallen, bleibt die geschädigte Person auf den Kosten sitzen.

Hinweis: 20% Selbstbeteiligung bei Autofahrer*innen
Ein während der Autofahrt entstandener Schaden ist nicht voll ersatzfähig. Das Betreiben eines Kraftfahrzeugs ist nämlich mit einem so hohen Schadensrisiko verbunden, dass Fahrzeugführer*innen allein deswegen 20% des Schadens zu tragen haben.

Quellen: