Nach einem Verkehrsunfall muss häufig ein Gutachter die Höhe des entstandenen Schadens feststellen. Die Einschätzung eines Sachverständigen kann dabei schnell teuer werden. Warum es trotzdem sinnvoll ist, einen eigenen Gutachter nach einem Verkehrsunfall zu bestellen und wann Sie sogar einen Anspruch darauf haben, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Dann benötigen Sie einen Gutachter

Verkehrsunfälle sind in Deutschland keine Seltenheit: Allein im vergangenen Jahr krachte es nach Angaben des Statistischen Bundesamts rund 2,5 Millionen Mal auf den Straßen der Bundesrepublik. Mitunter ziehen Verkehrsunfälle Sachschäden nach sich, die ab einer bestimmten Höhe von einem Gutachter ermittelt werden müssen. Doch wann ist es sinnvoll, einen Sachverständigen einzuschalten?

Grundsätzlich gilt: Bei Unfällen, in denen Sie das Opfer sind oder nur eine Teilschuld tragen, ist ein eigener Verkehrsgutachter immer ratsam. Andernfalls besteht die Gefahr, dass Sie sich mit der (häufig deutlich niedrigeren) Summe zufriedengeben müssen, die der befangene Sachverständige Ihrer Gegenseite als Schaden beziffert.

Sind Sie dagegen Hauptverursacher:in des Unfalls lohnt sich ein eigenes Gutachten nur, wenn die Forderungen der Gegenseite exorbitant hoch sind. In der Regel schaltet Ihre Versicherung aber ohnehin einen persönlichen Prüfer ein.

Achtung: Bagatellgrenze von 750 EUR!
Die Kosten für einen eigenständigen Gutachter übernimmt Ihre Haftpflichtversicherung nur, wenn die Bagatellgrenze überschritten ist. Die liegt laut Rechtsprechung bei rund 750 EUR. Für kleinere Schäden reicht der Kostenvoranschlag einer Werkstatt aus.

Recht auf einen eigenen Gutachter nach einem Verkehrsunfall

Unabhängig davon, wie sinnvoll es ist, einen Sachverständigen um Hilfe zu bitten, haben Sie als Geschädigte:r immer ein Recht darauf, Ihren eigenen Gutachter zu bestellen. Sie sind nicht dazu verpflichtet, die Auswahl der Gegenseite einfach hinzunehmen. Beachten Sie jedoch die oben angesprochene Bagatellgrenze: Liegt der Schaden darunter, dürfen Sie zwar trotzdem auf einen persönlichen Gutachter pochen, müssen ihn aber selbst bezahlen.

Als Unfallverursacher:in ist Ihr Anspruch auf einen Sachverständigen schon deutlich stärker eingeschränkt. Die meisten Versicherungen räumen sich in ihren Verträgen ein Weisungs- und Auswahlrecht ein: Sie als Versicherte:r sind dann an den Prüfer gebunden, den Ihre Versicherung aussucht.

Achtung: Vorsicht vor Einverständniserklärungen!
Theoretisch haben Sie auch die Möglichkeit, freiwillig auf eine zweite Meinung zu verzichten und sich mit dem Gutachter der Gegenseite einverstanden zu erklären. Davon raten wir Ihnen aber dringend ab, da der gegnerische Sachverständige immer versuchen wird, die Kosten für die Versicherung zu drücken.

Verursacher zahlt für den Gutachter nach Verkehrsunfall

Auch wenn es in den meisten Fällen sinnvoll und zulässig ist, einen Gutachter einzuschalten, ist dessen Expertise dennoch sehr kostspielig. Zumindest Unfallopfer können diesbezüglich aber beruhigt sein: Die Kosten für ein Gutachten sind vom Schadensersatzanspruch mit umfasst und müssen daher immer vom Unfallverursacher – genauer gesagt dem Prozessverlierer – getragen werden.

Haften sowohl Sie als auch Ihr Unfallgegner anteilig, teilt das Gericht auch die Gutachterkosten Ihrem Verschulden entsprechend auf. Das bedeutet konkret: Haben Sie zu 50 % eine Mitschuld am Verkehrsunfall, müssen Sie auch 50 % der Kosten für die Sachverständigen tragen.