Während der Corona-Pandemie sahen sich viele Fitnessstudios zum Schließen gezwungen. Das führte wiederum zu vermehrten Kündigungen, da Kund*innen nicht mehr vor Ort trainieren konnten. Das Landgericht Osnabrück hat jetzt entschieden, dass während des Lockdowns gezahlte Beiträge an die Kund*innen zurückgezahlt werden müssen.

Trainingsausfall für Fitnessstudio-Kunden

Der Kläger im Verfahren war ein ehemaliger Kunde eines Sportstudios, der seine Mitgliedsbeiträge zurückforderte, nachdem er während der behördlichen Schließung im Frühjahr 2020 seinen Vertrag zum 08.12.2021 kündigte. Obwohl das Studio geschlossen hatte, buchte es die Beiträge weiterhin vom Konto des Klägers ab. Die Rückzahlungsaufforderung seines Kunden ignorierte das Fitness-Center.

Hinweis: Coronabedingte Einbußen in der Fitnessbranche
Die Corona-Pandemie hat die Fitnessbranche hart getroffen. Erstmals seit zwei Jahrzehnten sank die Zahl der Mitglieder in Fitnessstudios um 16% (Stand November 2020). Schuld daran seien vor allem die Schließungen in den umsatzstarken Wintermonaten. Die führten dazu, dass alte Verträge ausliefen und machten es unmöglich, Neukund*innen zu gewinnen.

Verpasstes Training könne nachgeholt werden

Daraufhin klagte der Mann gegen das Fitnessstudio und bekam vor dem Amtsgericht Papenburg Recht. Das Fitnesszentrum wurde dazu verurteilt, die zu viel gezahlten Mitgliedsbeiträge zurückzuerstatten. Dagegen legte das Sportstudio jedoch Berufung ein.

Schließlich könne das Training jederzeit nachgeholt werden, sobald die Corona-Restriktionen nicht mehr bestehen. Es müsse lediglich die Vertragslaufzeit um die “verlorene” Zeit kostenfrei verlängert werden. Ein Grund zur Rückzahlung der Mitgliedsbeiträge bestehe jedenfalls nicht.

Fitnessstudio muss Beiträge zurückzahlen

Die Berufung des beklagten Fitnessstudios wurde vom Landgericht Osnabrück zurückgewiesen. Die Richter*innen schlossen sich den Auffassungen des Klägers und der Vorinstanz an. Da das Fitness-Center aufgrund der Schließung seine vertragliche Leistung nicht erbringen konnte, habe es auch keinen Anspruch auf die Gegenleistung in Form der Beitragszahlung.

Auch der Vorschlag der Beklagten, die Vertragslaufzeit notfalls kostenlos zu verlängern, sei keine Alternative. Zwar habe der Gesetzgeber in Art. 240 §7 EGBGB die Möglichkeit von Vertragsanpassungen wegen coronabedingten Schließungen geschaffen, dieser gelte aber nur für Miet- und Pachtverträge. Stattdessen finde Art. 240 §5 EGBGB hier Anwendung. Das Fitnesstudio habe als Sport- bzw. Freizeiteinrichtung nur die Möglichkeit, die Beiträge in Form von Gutscheinen zu erstatten.

Quelle: