Streit um das Thermofenster
Seit Jahren ist bekannt, dass die großen Autohersteller die Abgaswerte ihrer Fahrzeuge geschönt haben. Eines der beliebtesten Mittel zur „Optimierung“ der Werte ist das Thermofenster; ein Mechanismus im Motor, der die Abgasreinigung des Fahrzeugs bei bestimmten Temperaturen abschaltet. Einige Fahrzeughalter:innen aus Österreich sehen in dem Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung und klagten vor österreichischen Gerichten gegen Volkswagen. Weil es hier auch um europarechtliche Fragestellungen ging, legten die Gerichte die Klagen dem EuGH vor, der jetzt ein Machtwort gesprochen hat.
Schützen Thermofenster wirklich die Motoren?
Nach den Vorgaben der Europäischen Union sind Abschalteinrichtungen in Fahrzeugen nicht zwingend gesetzwidrig. Dienen sie dem Schutz und Erhalt des Motors, dürfen sie verbaut werden. Und genau so haben die Konzerne bisher argumentiert: Thermofenster sollen Verschleißerscheinungen einzelner Bauteile vorbeugen und den Motor als ganzes länger leistungsfähig machen. Der EuGH erteilte dieser Begründung allerdings eine Abfuhr und stufte Thermofenster als rechtswidrig ein. Die Richter:innen haben erhebliche Zweifel daran:
- dass Thermofenster überhaupt schützend auf den Motor einwirken
- und ob nicht andere Technologien diese Aufgabe besser erfüllen.
Selbst wenn das Thermofenster tatsächlich notwendig sein sollte, bleibe dessen technische Ausgestaltung noch immer unvereinbar mit dem Unionsrecht. Denn das Thermofenster gewährleiste die Abgasrückführung und- reinigung nur bei einer Außentemperatur zwischen 15 und 33 Grad Celsius. In Österreich und vielen anderen europäischen Ländern liege die Jahresdurchschnittstemperatur jedoch deutlich unter 15 Grad. Ließe man die Autobauer gewähren, würde der eigentliche Ausnahmefall damit zum Regelfall – und eine Überschreitung der Grenzwerte bliebe ohne Folgen.
Urteil ist noch keine Erfolgsgarantie für Verbraucher:innen
Auf die deutschen Verfahren gegen VW und Co. dürfte das Urteil keine allzu großen Auswirkungen haben. Dass Konzerne mit illegalen Abschalteinrichtungen arbeiten, wird oft nicht einmal bestritten. Nach dem deutschen Recht müssen Geschädigte aber zudem beweisen, dass diese Schummelsoftware vorsätzlich und sittenwidrig eingebaut wurde. Gerade die Sittenwidrigkeit stellt Geschädigte vor ein großes Problem, da nicht jede Rechtsverletzung dieses Merkmal aufweist. Im September soll aber ein weiteres Urteil des EuGH zum Dieselskandal fallen. Dort soll es um Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB gehen, der auch bei Fahrlässigkeit eine Schadensersatzpflicht der Hersteller begründet. Bis dahin heißt es also weiter abwarten. Unser Kanzlei-Team vertritt Sie im Abgasskandal und setzt Ihre Interessen gegenüber Autobauer und/oder Verkäufer durch.