Einige Unternehmen werben mit einem Dienstwagen, um Mitarbeitende zu gewinnen und sie langfristig an sich zu binden. Was passiert aber, wenn der Arbeitgeber dieses Privileg einfach so wieder streicht? Haben Arbeitnehmer:innen Anspruch auf Entschädigung? Mit diesen Fragen musste sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln auseinandersetzen.

Mitarbeiter verlangt nach Entzug von Dienstwagen eine Entschädigung

Firmenwagen sind für Arbeitnehmer:innen ein attraktiver Bonus, der ihnen sowohl beruflich als auch privat viel Mobilität bietet. Umso mehr spüren es Beschäftigte, wenn der Arbeitgeber das Auto plötzlich wieder einzieht. Ob und wann Mitarbeitende in solch einem Fall einen Anspruch auf Entschädigung haben, zeigt ein aktuelles Urteil des LAG Köln:

Dort verklagte ein Mann seinen Arbeitgeber auf Erhalt eines Ausgleichs für den Verlust seines Dienstwagens. Seit 1996 stellte das Unternehmen dem Kläger einen Firmenwagen zur beruflichen und privaten Nutzung zur Verfügung.

Nach der Übernahme durch einen anderen Konzern im Jahr 2021 galt für alle Beschäftigten eine neue Betriebsvereinbarung, die den Mann von der Nutzung eines Dienstwagens ausschloss. Infolgedessen verlangte der Arbeitgeber das Kfz vom Kläger zurück. Dieser Aufforderung kam der Arbeitnehmer zwar nach, forderte später aber wegen des Entzugs seines Dienstwagens eine Entschädigung vom Unternehmen.

Hinweis: Arbeitgeber darf Dienstwagen nicht einfach entziehen!
Hat Ihr Arbeitgeber Ihnen erst einmal einen Firmenwagen zugesagt, darf er Ihnen das Kfz nicht einfach so wieder entziehen. Das Streichen des Privilegs ist an strenge Voraussetzungen geknüpft: So muss beispielsweise Ihr Arbeits- oder der „Dienstwagenvertrag“ eine Widerrufsklausel beinhalten.

Keine Kompensation bei Betriebsvereinbarungsoffenheit

Vor dem LAG Köln hatte der Kläger mit seiner Forderung keinen Erfolg. Grundsätzlich bestehen zwar bei einem Betriebsübergang alle Arbeitsverhältnisse samt Konditionen unverändert fort. Das Gesetz mache aber eine wichtige Ausnahme, wenn:

  1. es sowohl beim alten als auch beim neuen Arbeitgeber einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung gibt,
  2. beide Vereinbarungen dasselbe regeln und
  3. sich dabei widersprechen.

Dann übertrumpfen die Bestimmungen des übernehmenden Betriebs alle bisherigen Absprachen – unabhängig von der Betriebszugehörigkeit der Mitarbeitenden.

Genau so läge der Fall hier: Als rechtliche Grundlage für das Aushändigen des Dienstwagens diene ein „Firmenwagenüberlassungsvertrag“ zwischen dem Kläger und seinem alten Arbeitgeber. Der nehme wiederum auf weitere unternehmensweite Absprachen Bezug und sei daher betriebsvereinbarungsoffen. Das habe zur Folge, dass der Vertrag mitsamt der alten Betriebsvereinbarung im Zuge der Fusion durch die Betriebsvereinbarung des neuen Inhaber ersetzt wurde. Da die dem Kläger kein Recht auf einen Dienstwagen einräumt, fehle es auch an einem Anspruch auf Entschädigung, so das Gericht.

Hinweis: Betriebsübergang
Wechselt ein Betrieb oder ein Betriebsteil seinen Inhaber, liegt ein sogenannter Betriebsübergang vor. Die Arbeitnehmer:innen im wechselnden Betrieb sind gesetzlich besonders geschützt: Sie haben ein Widerspruchs- und Informationsrecht und sie dürfen nicht aufgrund des Betriebsübergangs gekündigt werden!

Nach Urteil zum Entzug von Dienstwagen: BAG soll Entschädigung geben

Im Ergebnis geht der Arbeitnehmer also leer aus – zumindest vorerst. Denn das letzte Wort ist in der Sache noch nicht gesprochen: Die LAG-Richter:innen haben eine Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Dort ist das Verfahren mittlerweile auch schon anhängig. Jetzt liegt es am höchsten Arbeitsgericht Deutschlands, den Fall abschließend zu erklären. Erwartet wird das Urteil jedoch erst im April 2026.

Quelle: