Die Adler Group macht aktuell Schlagzeilen: Das Immobilienunternehmen tritt tausende Wohnungen ab – unter anderem an das Düsseldorfer Wohnungsunternehmen LEG Immobilien AG. Für Mieter*innen eine Hiobsbotschaft? Wir erklären Ihnen, welche Rechte Mieter*innen bei Verkauf ihrer Wohnungen haben.

Kauf bricht Miete nicht

Die Adler Group nennt zehn Tausende Wohnungen in ganz Deutschland ihr Eigen. Noch! Denn Medienberichten zufolge ist das Immobilienunternehmen in Begriff, zahlreiche Wohneinheiten zu veräußern. Das Düsseldorfer Wohnungsunternehmen LEG Immobilien AG steht als potenzieller Käufer bereit. Eine Vielzahl an Mieter*innen dürfte das verunsichern. Dabei gilt: Kauf bricht nicht Miete.

Mieterschutz per Gesetz

Werden vermietete Immobilien in Deutschland verkauft, übernimmt der neue Eigentümer die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Mietverträgen. Das bedeutet, dass Käufer*innen einer Wohnung in das bestehende Vertragsverhältnis mit den Mieter*innen eintreten, sodass Mietvertrag und sämtliche damit verbundenen Abreden auch nach dem Kauf weiter bestehen. Die gesetzliche Grundlage ist in § 566 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) enthalten. Damit schützt der Gesetzgeber Mieter*innen im Falle eines Verkaufs ihrer Wohnung. Und so verhält es sich auch bei Übernahme der Wohnungen durch LEG Immobilien.

Kündigung oder Mieterhöhung – was haben Mieter*innen zu befürchten?

Der geplante Verkauf einer vermieteten Immobilie ist kein Grund, Mieter*innen zu kündigen. Ganz im Gegenteil: Eine aus diesem Grund ausgesprochene Kündigung wäre unwirksam. Da es sich bei den von der Adler Group geplanten Verkäufen zudem um Gesellschaftsanteile handelt, ist auch ein Sonderkündigungsrecht ausgeschlossen.

Hinweis: Sonderkündigungsrecht
Vermieter*innen haben Sonderkündigungsrecht, wenn es sich bei einer Immobilie um ein Zweifamilienhaus handelt, in dem der*die Vermieter*in eine Wohnung selbst bewohnt oder der*die Mieter*in innerhalb des vom Vermieter bewohnten Wohnraums lebt, wie es z.B. bei einer Einliegerwohnung der Fall wäre.

Mietvertrag bleibt zu festgesetzten Konditionen bestehen

„Kauf bricht Miete nicht” bedeutet auch, dass der bestehende Mietvertrag nach dem Eigentümerwechsel unverändert bestehen bleibt. Der*die neue Vermieter*in hat kein Recht auf Erneuerung bzw. Änderung bestehender Mietverträge. Das gilt im Übrigen selbst dann, wenn Vermieter*innen Nachteile durch Altverträge entstünden.

Sonderfall: Vorkaufsrecht

Mieter*innen kann unter Umständen ein Vorkaufsrecht zustehen. Das ist vor allem dann der Fall, wenn ein Mehrparteienhaus während der Mietzeit eines Mieters bzw. einer Mieterin im Grundbuch in einzelne Eigentumswohnungen aufgeteilt wurde. Hat der Verkäufer einen Käufer für die Wohnung gefunden, muss der/die Mieter*in in jedem Fall benachrichtigt werden.

Hinweis: Bedenkzeit
In der Regel haben Mieter*innen zwei Monate Bedenkzeit, um zu entscheiden, ob er oder sie vom Vorkaufsrecht Gebrauch machen will. Dabei zählen die Konditionen, die mit dem möglichen Käufer vereinbart wurden.

Werden vorkaufsberechtigte Mieter*innen nicht über einen geplanten Verkauf informiert, kann das den*die Vermieter*in teuer zu stehen kommen. Denn: Bekommt der*die Mieter*in die Wohnung vom späteren Eigentümer zu einem höheren Preis angeboten, muss der*die vorherige Eigentümer*in die Differenz zahlen.

Im Zweifelsfall, Rat einholen

Zeichnet sich ein Eigentümerwechsel bei Ihrer Mietwohnung ab, muss das für Sie nicht mit Konsequenzen verbunden sein. Erhalten Sie aber ein Schreiben von Ihrem*Ihrer Vermieter*in und sind sich der Bedeutung nicht bewusst bzw. unsicher, holen Sie sich anwaltlichen Rat ein. Alternativ können Sie auch den Mieterschutzbund kontaktieren, sofern Sie dort Mitglied sind.

Quellen: