Eine behördlich angeordnete Quarantäne alleine ist keine Garantie für bezahlten Urlaub. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat entschieden, dass die Quarantänezeit nur dann nicht auf den Urlaub von Arbeitnehmer*innen angerechnet wird, wenn diese ein ärztliches Attest vorlegen können.

Arbeitnehmerin infiziert sich mit Covid-19

Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die während ihres Urlaubs Ende letzten Jahres Kontakt mit ihrer an Covid-19 erkrankten Tochter hatte. Daraufhin begab sie sich zunächst in Quarantäne und testete sich anschließend. Das Ergebnis fiel positiv aus, sodass die zuständige Gesundheitsbehörde der Frau eine erneute Quarantäne auferlegte. Die schriftliche Anordnung der Behörde enthielt zudem den Hinweis, dass die Klägerin als Kranke im Sinne des § 2 Nr. 4 IfSG anzusehen sei.

Arbeitgeberin verweigert Gewährung von Urlaub

Die Frau verzichtete auf eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und verlangte die Nachgewährung von zehn Urlaubstagen, die sie in Quarantäne verbringen musste. Ihre Arbeitgeberin kam ihrer Bitte jedoch nicht nach. Trotz Corona-Infektion sei ihr kein Verdienstausfall entstanden, weil ihr Urlaub sowohl bewilligt als auch bezahlt wurde. Das ließ die Arbeitnehmerin aber nicht auf sich sitzen und klagte auf die Nachgewährung von Urlaub.

Hinweis: Entschädigung nach dem IfSG
Wer aufgrund einer Quarantäneanordnung oder eines sonstigen Beschäftigungsverbotes des Infektionsschutzgesetzes nicht arbeiten kann und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, hat nach §56 IfSG einen Entschädigungsanspruch.

Erkrankt heißt nicht arbeitsunfähig

Das LAG wies die Klage der Beschäftigten ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass §9 BUrlG klar zwischen Erkrankung und Arbeitsunfähigkeit unterscheide. Eine Anrechnung von Urlaubstagen, in denen ein*e Arbeitnehmer*in krank ist, erfolge nach der Vorschrift nur dann nicht, wenn ein ärztliches Attest auch die Arbeitsunfähigkeit bestätige. Die Quarantäne-Anordnung der Gesundheitsbehörde bestätige zwar die Infektion mit dem Corona-Virus. Eine Arbeitsunfähigkeit dagegen könne nur von eine*r Ärzt*in festgestellt werden.

Auch eine analoge Anwendung der Vorschrift sei nicht möglich, so die Richter*innen. Zum einen fielen urlaubsstörende Ereignisse in den Risikobereich der Arbeitnehmer*innen. Zum anderen müsse für eine Analogie eine Infektion mit dem Corona-Virus generell, und nicht nur im Einzelfall, zu einer Arbeitsunfähigkeit führen. Es sei aber bekannt, dass gerade bei asymptomatischen Krankheitsverläufen keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorliege, so das Gericht.

 

Quellen: