Im Dezember letzten Jahres entschied das Oberlandesgericht (OLG) München, dass neben VW als Hersteller des „Skandalmotors” EA189 auch Audi seinen Kund*innen gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet ist. Nun landete der Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Das höchste deutsche Zivilgericht bestätigte die Rechtsauffassung der OLG-Richter*innen.

Audi muss von Abschalteinrichtungen gewusst haben

Inwieweit haften Automobilkonzerne für die bloße Verwendung manipulierter Dieselmotoren? Diese Frage beschäftigte das OLG München vor fast genau einem Jahr. Nach einer langen Verhandlung kamen die Richter*innen zu einem eindeutigen Ergebnis: Auch Audi muss von den illegalen Abschalteinrichtungen im EA 189-Motor gewusst haben und hat seine Kund*innen vorsätzlich sittenwidrig geschädigt.

Zur Begründung führte das OLG an, dass von der Audi AG erwartet werden könne, dass sie sich eingehend mit einem so wichtigen Fahrzeugteil wie dem Motor beschäftigt, bevor dieser serienmäßig in ihre Fahrzeuge eingebaut wird. Das gelte insbesondere dann, wenn kein hauseigenen Motor verwendet würde. Im Zuge einer solchen Überprüfung hätte Audi die Abschalteinrichtungen erkennen müssen.

Dennoch entschloss sich das Unternehmen dazu, manipulierte Fahrzeugtypen genehmigen zu lassen und in Umlauf zu bringen. Darin sei eine sittenwidrige Bereicherungsabsicht auf Kosten von Umwelt und Verbraucher*innen zu sehen, so das OLG.

BGH bestätigt Urteil des OLG-München

Jetzt hat der BGH über die von Audi eingelegte Revision entschieden. Der VII Zivilsenat kam zu dem Schluss, dass das Urteil des OLG-München rechtsfehlerfrei war und bestätigte dessen Rechtsauffassung.

Den Münchener Richter*innen komme die freie Beweiswürdigung nach §286 ZPO zugute. Das OLG habe sich umfassend und widerspruchsfrei mit dem Fall auseinandergesetzt und sei infolgedessen zu einem vertretbaren Ergebnis gekommen. Der BGH selbst könne als Revisionsinstanz das Urteil nur auf Rechtsfehler überprüfen. Solche Rechtsfehler seien nicht ersichtlich gewesen.

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