Alle Jahre wieder richten die meisten Unternehmen eine Weihnachtsfeier in ihren Betrieben aus. Das gesellige Zusammensein kurz vor dem Fest bietet Arbeitnehmern wie Arbeitgebern die Möglichkeit, das vergangene Jahr gemeinsam ausklingen zu lassen. Doch wo gefeiert wird, tauchen mitunter auch rechtliche Fragen und Probleme auf. Wir geben Ihnen alle wichtigen Infos an die Hand, damit Sie gut durch die nächste betriebliche Weihnachtsfeier kommen.
Teilnahme an der Weihnachtsfeier freiwillig
Auch wenn die Weihnachtsfeier für einen Großteil der Belegschaft das Highlight in der Vorweihnachtszeit ist, wollen nicht zwingend alle Eingeladenen auch daran teilnehmen. Aber dürfen Arbeitnehmer einfach so absagen? Tatsächlich ja. Die Teilnahme an einer Weihnachtsfeier ist freiwillig. Ihr Arbeitgeber darf Sie nicht zum Erscheinen verpflichten.
Umgekehrt gilt aber auch, dass jeder Mitarbeiter an der Party teilnehmen kann, der möchte. Beim Aussprechen der Einladung ist Ihr Arbeitgeber nämlich an das allgemeine Gleichbehandlungsgebot gebunden. Die Weihnachtsfeier muss daher grundsätzlich allen Beschäftigten offenstehen.
Der Ausschluss einzelner Personen oder Gruppen ist nur dann möglich, wenn Ihr Arbeitgeber einen sachlichen Grund dafür vorweisen kann. Denkbar ist beispielsweise die Einrichtung eines Not- oder Bereitschaftsdienstes, wenn er für die Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich ist.
Hinweis: Arbeitgeber kann zur Weihnachtsfeier verpflichtet sein
Ob es überhaupt eine betriebliche Fete gibt, bleibt jedem Unternehmen zunächst einmal selbst überlassen. Allerdings kann sich durch betriebliche Übung (mindestens 3 Feiern hintereinander) oder eine Betriebsvereinbarung die Pflicht zum Ausrichten einer Weihnachtsfeier ergeben.
Ist die betriebliche Weihnachtsfeier Arbeitszeit?
Sobald die Gästeliste für die Fete erst einmal steht, folgt in einem nächsten Schritt die Arbeitszeiterfassung. Ob Beschäftigte fürs Feiern vergütet werden oder nicht, hängt vom Zeitpunkt der Veranstaltung ab:
- Erfolgt die Feier außerhalb der vertraglich festgelegten Arbeitsstunden, wird sie als private Freizeit gewertet, was weder einen Anspruch auf Lohn noch auf Überstundenausgleich begründet.
- Wird die Feier hingegen innerhalb der regulären Arbeitszeit angesetzt, ist die Zeit der Anwesenheit als vergütungspflichtige Arbeitszeit anzusehen, in der die Teilnehmer aber von ihrer Leistungspflicht entbunden sind.
Anders sieht es dagegen bei Beschäftigten aus, die sich gegen eine Teilnahme entscheiden. Sie müssen weiterarbeiten, sofern die betriebliche Weihnachtsfeier in ihr Arbeitszeitfenster fällt. Ein vorzeitiges Verlassen des Arbeitsplatzes ist ihnen nicht gestattet.
Gesetzlicher Unfallschutz im Rahmen der Weihnachtsfeier
Ebenfalls wichtig ist das Thema Versicherungsschutz. Gerade bei größeren Versammlungen und einer nicht ganz unerheblichen Menge Alkohol steigt das Unfallrisiko enorm. Im Fall der Fälle greift wegen des dienstlichen Bezugs der Weihnachtsfeier jedoch der gesetzliche Unfallschutz. Umfasst sind auch der Hin- bzw. Rückweg zum Ort des Geschehens.
Die gesetzliche Unfallversicherung endet erst, wenn die Veranstaltung bereits offiziell beendet ist oder Sie den Unfall alkoholbedingt selbst verursachen.
Verhalten während der Weihnachtsfeier
Trotz (hoffentlich) entspannter Stimmung auf der betrieblichen Weihnachtsfeier gelten Ihre arbeitsvertraglichen Nebenpflichten weiterhin fort. Das bedeutet:
- grenzüberschreitendes Verhalten (insbesondere Übergriffe auf Kollegen oder Vorgesetzte),
- Verstöße gegen Verschwiegenheits- oder Geheimhaltungspflichten oder
- die Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch unbefugte Bild- und Tonaufnahmen von Teilnehmern
berechtigen Ihren Arbeitnehmer zur Abmahnung bzw. Kündigung. Halten Sie sich daher lieber mit dem Trinken zurück und genießen Sie die Zeit mit Ihren Kollegen möglichst ohne Alkohol. Dann steht einer schönen Weihnachtsfeier nichts mehr im Wege.