Eine Frau gerät in eine Verkehrskontrolle und will den Einsatz mit ihrem Smartphone festhalten. Daraufhin beschlagnahmen die Polizeibeamten das Gerät monatelang. Jetzt äußert das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme, entscheidet aber wegen einer Formalie nicht in der Sache.

Verkehrskontrolle endet in Beschlagnahme vom Handy

Wann und wie lange ist die Beschlagnahme eines Handys rechtmäßig? Fast hätte das BVerfG diese Frage in einem amtlichen Urteil ausführlich beantwortet. Letztendlich nahmen die Karlsruher Richter:innen die Verfassungsbeschwerde einer Betroffenen aber nicht zur Entscheidung an. Dennoch ließ das Gericht in einem kurzen Beschluss durchblicken, dass der in Frage stehende Polizeieinsatz rechtlich wohl nicht ganz in Ordnung war.

Konkret ging es um eine Verkehrskontrolle, in die die Eigentümerin des später beschlagnahmten Handys Mitte März verwickelt wurde. Mehrere Polizeibeamte hielten die Frau wegen ihrer auffälligen Fahrweise an. Noch während der Kontrolle aktivierte einer der Polizisten seine Bodycam – Grund genug für die Autofahrerin, ebenfalls ihr Smartphone zu zücken und den Einsatz festzuhalten.

Im weiteren Verlauf fesselten die Polizeibeamten die Frau und zogen auf telefonische Anordnung der Staatsanwaltschaft das Handy der Betroffenen ein. Als Begründung führten die Verantwortlichen eine mögliche Strafbarkeit wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes nach § 201 des Strafgesetzbuches (StGB) an. Die Beschlagnahme solle das Handy als Beweismittel für die Ermittlungen sichern. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht hielten die Sicherstellung für gerechtfertigt, sodass die Betroffene bis vor das BVerfG zog.

Hinweis: Nichtannahmebeschluss des BVerfG
Anders als andere Gerichte kann das BVerfG relativ frei entscheiden, welche Fälle es bearbeitet und welche nicht. Das führt dazu, dass über 90 % aller eingelegten Verfassungsbeschwerden mit einem sogenannten Nichtannahmebeschluss enden, also nicht von den Richter:innen geprüft werden.

BVerfG nimmt Fall nicht zur Entscheidung an

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügte die Frau gleich drei Grundrechtsverletzungen, die ihrer Meinung nach aus der Beschlagnahme des Handys resultieren:

  1. Verstoß gegen das Recht auf Selbstbestimmung über die eigenen Daten,
  2. Missachtung des rechtlichen Gehörs und
  3. Verletzung des Rechts auf Eigentum.

Trotz klarem Sachverhalt und hoher rechtlicher Relevanz wiesen die Karlsruher Richter:innen die Verfassungsbeschwerde jedoch zurück. Die Betroffene habe nicht alle ihr zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ausgeschöpft, bevor sie ihre Beschwerde beim BVerfG erhob. Das ist aber eine zwingende Voraussetzung, damit die Richter:innen sich überhaupt mit einem Fall beschäftigen.

Zweifel an Legalität: Durfte das Handy konfisziert werden?

Obwohl in der Sache also keine Entscheidung ergeht, hat das BVerfG in seinem Nichtannahmebeschluss dennoch eine grobe Einschätzung vorgenommen. Aus Sicht des Gerichts bestehen erhebliche Zweifel daran, ob die Beschlagnahme in Einklang mit dem Grundgesetz (GG) steht. Das machen die Richter:innen gleich an mehreren Punkten fest:

  1. Sei unklar, ob das Filmen von Polizeieinsätzen überhaupt nach § 201 StGB strafbar ist – besonders wenn die Beamten selbst eine Bodycam benutzen.
  2. Könne das staatliche Interesse an der Beschlagnahme gar nicht so hoch sein, da genug andere Beweise sowie ein schriftliches Geständnis der Frau vorlagen.
  3. Nehme das Smartphone mittlerweile eine so wichtige Funktion im Alltag ein, dass die Betroffene ein berechtigtes Interesse daran habe, ihr Gerät schnellstmöglich wiederzubekommen.

Insgesamt deute vieles darauf hin, dass die Maßnahme der Polizei rechtswidrig war.

Nichtannahmebeschluss rechtlich nicht bindend

Grundsätzlich sind die Ausführungen, die das BVerfG in einem Nichtannahmebeschluss macht, rechtlich nicht bindend. Sie sollen den Betroffenen eher Aufschluss darüber geben, warum über ihren Fall nicht entschieden wurde, entfalten aber anders als ein Urteil keine allgemeine Präzedenzwirkung.

Nur indirekt können solche Überlegungen generelle Wirkung entfalten, indem sie beispielsweise von anderen Gerichten als Orientierungshilfe für die Auslegung von Gesetzen genutzt werden. Zwingend geboten ist das jedoch nicht. Ob sich das BVerfG irgendwann verbindlich zu Beschlagnahmen von Handys äußert, bleibt abzuwarten.

Quellen: