Der Gender Pay Gap – also der Gehaltsunterschied zwischen Männern und Frauen – ist nach wie vor ein großes Problem auf dem deutschen Arbeitsmarkt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sagt der Ungleichheit mit seinem neuen Urteil den Kampf an: Ein Gehaltsunterschied ist nicht alleine deshalb gerechtfertigt, weil Männer besser verhandeln.

Arbeitnehmerin verdient deutlich weniger als ihr Kollege

Gleiche Qualifikation und gleiche Tätigkeiten bedeuten auch gleiche Bezahlung – sollte man meinen. Dass Arbeitgeber Männer aber immer noch gehaltstechnisch bevorzugen, zeigt eine neue Entscheidung des BAG.

Geklagt hatte eine Außendientsmitarbeiterin im Vertrieb eines sächsischen Metallunternehmens. Ihr Gehalt betrug anfangs 3.500 EUR brutto. Ihr Vertriebskollege, der ungefähr zeitgleich mit ihr eingestellt wurde, erhielt dagegen vom Arbeitgeber für dieselbe Tätigkeit 500 EUR mehr im Monat.

Hinweis: Gender Pay Gap in Zahlen
Laut Statistischem Bundesamt verdienten Frauen im Jahr 2022 im Schnitt 18 % weniger als Männer. Selbst wenn Gründe wie unterschiedliche Branchen, Positionen oder Teilzeitarbeit berücksichtigt werden, bleibt eine Kluft von 7 % bestehen.

Reicht ein besseres Verhandlungsgeschick aus?

Der Arbeitgeber nannte zwei Hauptgründe für die unterschiedlichen Gehälter:

  • Erstens sei dem Mann zu Beginn das gleiche Angebot unterbreitet worden, wie der Klägerin. Er habe sich lediglich weiter nach oben verhandelt.
  • Zweitens sei er direkter Nachfolger einer besser vergüteten Mitarbeiterin gewesen.

Für die Arbeitnehmerin waren das nur lahme Ausreden. Sie reichte Klage gegen ihren Arbeitgeber ein und verlangte die Gehaltsdifferenz rückwirkend zurück.

Anspruch auf gleiche Bezahlung bleibt bestehen

Zu Recht, wie das BAG jetzt entschied. Die gleiche Qualifikation und dasselbe Aufgabenfeld müssen sich in der Bezahlung beider Angestellten widerspiegeln. Weil dem nicht so war, liege hier die Vermutung einer Geschlechterdiskriminierung nahe. In einem solchen Fall müsse der Arbeitgeber gemäß § 22 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nachweisen, dass er keine Diskriminierungsabsichten hatte.

Das sei nicht erfolgt. Eine Ungleichbehandlung könne zwar gerechtfertigt sein, wenn ein Arbeitnehmer besser qualifiziert ist oder eine längere Betriebszugehörigkeit aufweist als seine Kolleginnen und Kollegen. Verhandlungsgeschick allein reicht jedoch nicht aus, um eine unterschiedliche Bezahlung zu rechtfertigen, stellte der Senat klar. Die Klägerin habe dementsprechend einen Anspruch auf gleiche Vergütung wie ihr Kollege.

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