Wieder einmal zeigt das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg, dass es Vorreiter in Sachen Abgasskandal ist. In einer neuen Entscheidung erkennt das wohl verbraucherfreundlichste Oberlandesgericht Deutschlands nämlich auch Schadensersatzansprüche von Kund*innen an, die ihren Wagen gebraucht gekauft haben.

Fahrzeughalterin reicht Klage gegen VW ein

Geklagt hatte die Halterin eines VW Passat, den sie im April 2012 bei einem Gebrauchtwagenhändler gekauft hatte. Im Fahrzeug war der „Schummelmotor” EA189 verbaut worden, der mehrere illegale Abschalteinrichtungen enthielt. Die Klägerin nutze das Fahrzeug auch nach Bekanntwerden der Betrugsvorwürfe gegen VW im Jahr 2015 weiter. Zum einen ging sie davon aus, dass das Software-Update alle Probleme beseitigt habe. Zum anderen war sie wegen des langen Wegs zur Arbeit auf das Auto angewiesen.

Letztendlich siegte aber doch das Misstrauen und die Enttäuschung gegenüber Volkswagen. Die Halterin entschied sich dazu, rechtliche Schritte einzuleiten. Zunächst scheiterte ihre Klage jedoch vor dem Landgericht (LG) Magdeburg. Ein Schadensersatzanspruch sei bereits verjährt, so das LG.

Die Verjährung von Abgas-Ansprüchen

Mit ihrer Revision hatte die Klägerin vor dem OLG Naumburg jetzt Erfolg. Eine Verjährung komme nur für den Anspruch aus §826 BGB in Betracht. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Verjährungsfrist sei hier das Rückrufschreiben des Kraftfahrt-Bundesamtes gewesen. Das erhielt die Klägerin bereits 2016. Von da an hätte die Halterin drei Jahre Zeit gehabt, um ihren Anspruch nach §826 BGB gerichtlich geltend zu machen.

Hinweis: Verjährungshemmung der MFK
Um einer Verjährung zu entgehen, können sich betroffene Verbraucher*innen ins Klageregister der jeweiligen Musterfeststellungsklage eintragen. Bisher gibt es zwei MFK-Verfahren gegen Daimler und VW. Während das Verfahren gegen VW bereits eingestellt ist, liegt das Klageregister für Daimler erst seit ein paar Wochen aus.

Schadensersatz trotz Verjährung dank §852 BGB

Aber nur, weil dieser Anspruch verjährt sei, stehe die Klägerin nicht schutzlos da, erklärte das OLG. Denn in einem solchen Fall greife die Regelung des §852 BGB. Demnach müsse VW trotz Verjährung einen Teil des Kaufpreises an die Klägerin zurückerstatten.

Unzweifelhaft sei, dass VW sich auch Gebrauchtwagenkund*innen gegenüber sittenwidrig verhalten habe. Zwar habe sich der Konzern nicht unmittelbar durch den Gebrauchtwagenkauf bereichern können. Er sei aber trotzdem durch das Inverkehrbringen eines mangelhaften Fahrzeugs für den Schaden verantwortlich, den die Klägerin erlitten habe. §852 BGB sei somit als verlängerter Schadensersatzanspruch anzusehen und auszulegen, so die Richter*innen.

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Quellen:

  • Urteil des OLG Naumburg