3G am Arbeitsplatz stellt Betriebe vor einige Herausforderungen und Unsicherheiten. Denn wie genau Arbeitgeber*innen überprüfen, ob die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden, bleibt ihnen größtenteils selbst überlassen. Einige setzen auf das Kopieren der Impfausweise ihrer Arbeitnehmer*innen. Doch ist das zulässig?

Auskunftsrecht der Arbeitgeber*innen

Unzweifelhaft ist, dass Arbeitgeber*innen dazu berechtigt sind, den Impfstatus ihrer Arbeitnehmer*innen zu erfragen. Das müssen sie auch sein, da eine 3G-Regelung sonst nicht flächendeckend durchgesetzt werden könnte.

Der Teufel steckt aber bekanntlich im Detail. Dieses Auskunftsrecht dient erst einmal nur der Bekämpfung des Coronavirus’. Im Impfpass sind jedoch auch Impfungen gegen andere Krankheiten eingetragen, die nicht vom Auskunftsrecht der Arbeitgeber*innen umfasst sind. Das Vorzeigen oder Hinterlegen eines einfachen Impfzertifikates dürfte daher ausreichen, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen.

Hinweis: Rechtsgrundlage des Auskunftsrechts
Ein Auskunftsrecht des*der Arbeitgeber*in zum Impfstatus ihrer Beschäftigten ergibt sich aus §36 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes. Solange es für die Eindämmung des Coronavirus’ erforderlich ist, dürfen Arbeitgeber*innen personenbezogene Daten verarbeiten.

Datenschutz in Corona-Zeiten

Das Kopieren des Impfpasses ist also nicht ohne Weiteres möglich. Es sind vor allem datenschutzrechtliche Bedenken, die einem solchen Vorhaben entgegen stehen. Selbst wenn Arbeitnehmer*innen in das Kopieren ihres Impfpasses einwilligen sollten, könnte ihnen die Datenschutzgrundverordnung einen Strich durch die Rechnung machen. Nach wie vor ist das Verhältnis zwischen Gesundheits- und Datenschutz nicht ganz klar.

Kontrolle statt Kopie

Neben der rechtlichen Durchsetzbarkeit von Impfpasskopien sollte man auch die Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme hinterfragen. Um den Gesundheitsstatus ihrer Arbeitnehmer*innen zu überprüfen, können Arbeitgeber*innen auch zu deutlich weniger intensiven Mitteln greifen.

So könnten sie beispielsweise andere Personen damit beauftragen, die Beschäftigten im Betrieb zu kontrollieren und das Kontrollergebnis festzuhalten. So hätten Arbeitgeber*innen auch ohne Kopien einen relativ guten Überblick darüber, wer von ihren Beschäftigten bereits geimpft ist und wer nicht.