Nur wenige Menschen bleiben nach einem Autounfall komplett souverän und handeln exakt nach Vorschrift. Viele vermeintliche Unfallverursacher sind vielmehr von der Situation überfordert und möchten am liebsten vom Unfallort flüchten. Wer jedoch eine Unfallflucht begangen hat, macht sich strafbar.
Unfallflucht begangen: Das verbirgt sich hinter der Straftat
Hinter den Begriffen „Unfallflucht“ oder „Fahrerflucht“ verbirgt sich eine Straftat, die in § 142 des deutschen Strafgesetzbuches (StGB) geregelt ist und dort „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ genannt wird. Unter Strafe gestellt wird hier, dass ein Unfallbeteiligter einfach vom Ort des Geschehens verschwindet, ohne Angaben zu seiner Person zu machen oder dies im Nachhinein zu ermöglichen. So ist es für die Opfer von einer Unfallflucht natürlich schwierig, beispielsweise die Kosten für die Reparatur seines Autos ersetzt zu bekommen. Der Gesetzgeber will durch § 142 StGB also das persönliche Interesse des Unfallgeschädigten an der Aufklärung des Falles und am Ersatz seines Schadens schützen.
Wer ist Unfallbeteiligter?
Die Straftat der Unfallflucht betrifft nur „Unfallbeteiligte“. Dies bedeutet also, dass Ihr Verhalten zur Verursachung des Autounfalls in irgendeiner Art beigetragen haben muss. Standen Sie etwa nur zufällig als Radfahrer an einer roten Ampel und haben gesehen, dass zwei Autos zusammengestoßen sind, so haben Sie keine Unfallflucht begangen, wenn Sie einfach weiter radeln. Natürlich können Sie sich den Beteiligten oder der Polizei jedoch als Zeuge zur Verfügung stellen.
Andererseits sind Unfallbeteiligte nicht immer nur die Fahrer der Unfallfahrzeuge. Auch Beifahrer können am Unfall beteiligt sein, wenn Sie dem Fahrzeugführer beispielsweise ins Lenkrad greifen.
Strafen für Unfallflucht nach StGB
142 StGB ist etwas unübersichtlich, da in zwei verschiedenen Absätzen unterschiedliche Handlungsweisen unter Strafe stehen, die auch noch aufeinander aufbauen.
Was sagt der erste Absatz über strafbares Verhalten aus?
- 1. Sich entfernen: Der Unfallbeteiligte entfernt sich vom Unfallort, ohne dem anwesenden Unfallgegner oder der Polizei die Feststellung seiner Daten zu ermöglichen.
- 2. Ohne zu warten: Niemand befindet sich am Unfallort, um die Daten aufzunehmen. Der Unfallbeteiligte versäumt es, nach dem Unfall eine angemessene Zeit zu warten, bis Personen erscheinen, die eine Feststellung vornehmen können.
Worauf werden Fahrer im zweiten Absatz des Gesetzes hingewiesen?
- 1. Gewartet, jedoch Feststellung nicht nachträglich ermöglicht: Hier hat der Unfallfahrer zunächst eine angemessene Zeit gewartet, also alles richtig gemacht. Er hätte jedoch die Feststellung seiner Daten unverzüglich nachträglich ermöglichen müssen.
- 2. Berechtigt oder entschuldigt entfernt, jedoch Feststellung nicht nachträglich ermöglicht: Hier hatte der Unfallbeteiligte einen guten Grund, sich vom Unfallort zu entfernen, sodass er sich eigentlich nicht strafbar gemacht hat. Allerdings hat er es auch diesmal versäumt, die Feststellung seiner Daten nachzuholen.
Richtiges Verhalten als Unfallbeteiligter
Wie Sie an oben genannten Fällen also sehen, geht kein Weg daran vorbei, sich nach einem Unfall den unangenehmen Konsequenzen zu stellen. Schnell werden Sie ansonsten aufgrund des unerlaubten Entfernens vom Unfallort angezeigt. Beachten Sie daher Folgendes:
- Sollten sich der Unfallgegner und/oder die Polizei am Unfallort befinden, so geben Sie unbedingt Ihre Daten heraus.
- Sollte sich niemand am Unfallort befinden, so warten Sie eine angemessene Zeit, bevor Sie die Unfallstelle verlassen. Je nach Tageszeit, Wetterlage und Größe des Schadens kann eine Wartezeit von bis zu einer Stunde angemessen sein. Rufen Sie wenn möglich die Polizei hinzu, die Ihre Daten dann problemlos aufnehmen kann.
- Ein Zettel an der Windschutzscheibe des Unfallgegnerfahrzeugs reicht oftmals nicht aus, um Straffreiheit zu erlangen. Nutzen Sie diese Methode höchstens bei sehr geringen Sachschäden.
- Wenn Sie sich nach einer angemessenen Wartezeit vom Unfallort entfernen, so holen Sie die Feststellung Ihrer Daten unverzüglich nach. Fahren Sie dazu beispielsweise zur nächstgelegenen Polizeidienststelle und übermitteln Sie den Beamten Ihre Anschrift, Ihren Aufenthaltsort sowie den aktuellen Standort und das Kennzeichen Ihres Fahrzeugs.
Strafandrohung im Falle einer Fahrerflucht
Bedenken Sie, dass es sich bei der Unfallflucht um eine Straftat handelt und nicht „nur“ um eine Ordnungswidrigkeit. Das Opfer kann gegen Sie also eine Strafanzeige stellen. Dementsprechend sind die Geldstrafen je nach Höhe des Sachschadens oder Ausmaß eines Personenschadens viel höher. Selbst Haftstrafen sind möglich. Eine Vertretung im Verkehrsstrafrecht ist daher unverzichtbar.
Mit welchen Strafen muss man bei einer Fahrerflucht rechnen?
Sie erwartet eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wenn Sie Wiederholungstäter sind oder in schweren Fällen, wenn eine Person verletzt oder sogar getötet wurde. In diesem Falle kann die Freiheitsstrafe wesentlich höher ausfallen; dann jedoch aufgrund der Verwirklichung anderer Delikte wie beispielsweise einer fahrlässigen Tötung. Weitere Strafen können sein:
- Geldstrafe (in Tagessätzen bemessen; zumeist ein Monats-Nettoeinkommen, es kommt jedoch auf die Schadenshöhe an)
- Entziehung der Fahrerlaubnis (ab einem Schaden von etwa 1300 EUR)
- Fahrverbot bis zu sechs Monate
- 2 bis 3 Punkte in Flensburg
- Regressansprüche der Versicherung
Kann man nach einer Unfallflucht vermeiden, angezeigt zu werden?
Haben Sie bereits eine Unfallflucht begangen, so können Sie innerhalb von 24 Stunden bei der Polizei vorstellig werden und den Vorfall schildern. Hierdurch kann Ihre Strafe gemildert oder ganz von ihr abgesehen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn es sich bei dem von Ihnen verursachten Schaden um einen nicht bedeutenden Geldschaden (bis ca. 1300 EUR) handelt und wenn sich der Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs ereignete. Häufig werden Verfahren bis zu einem Schadensbetrag von etwa 500 EUR auch unter Voraussetzung der Befolgung bestimmter Auflagen oder Weisungen eingestellt.
Wird Ihnen eine Straftat zur Last gelegt, so können Sie vor den Ermittlungsbehörden Ihre Aussage verweigern und sich zunächst mit einem Rechtsanwalt beraten. So vermeiden Sie, dass einmal getätigte, unklare oder sogar unwissentlich falsche Aussagen später gegen Sie verwendet werden.