Der Adventskranz steht in Flammen, die teure Nordmanntanne landet direkt nach dem Kauf unsanft auf der A1 und obendrein ist da noch der Ärger mit den Nachbarn, weil „Last Christmas“ in Dauerschleife ertönt: Nicht immer ist die Weihnachtszeit friedlich, selten gar besinnlich. Wer die Tipps der Verbraucherrechtskanzlei rightmart beherzigt, hat jedoch gute Chancen, einem weihnachtlichen Rechtsstreit aus dem Weg zu gehen.
Weihnachtsdeko: Wie viel Mitspracherecht haben Nachbarn und Vermieter?
Eine Lichterkette hier, ein Kränzchen dort: So manch Hobby-Dekorateur:in blüht an Weihnachten erst so richtig auf. Innerhalb der eigenen vier Wände spricht in der Tat nichts gegen das Deko-Bedürfnis. Anders verhält es sich auf Gemeinschaftsflächen, etwa dem Flur oder im Treppenhaus. Hier gilt: Kleine Dekorationen an der Haustür sind in Ordnung – solange Nachbarn nicht belästigt oder Fluchtwege versperrt werden. Der Balkon darf ebenfalls geschmückt werden. Strahlen Lichterketten aber beispielsweise in die Wohnung des Nachbarn, kann dieser verlangen, die Verzierung zu entfernen. Insbesondere während der gesetzlichen Ruhezeiten zwischen 22 und 6 Uhr sollte diesbezüglich Rücksicht genommen werden. Auch auf den an der Hauswand empor kraxelnden Weihnachtsmann sollten Mieter:innen lieber verzichten. „Mieter:innen müssen diesen so absichern, dass auch ein Sturm ihm nichts anhaben kann. Sind für die Montage Bohrungen in der Fassade nötig, ist die Zustimmung des Vermieters erforderlich“, erklärt Rechtsanwalt Sükrü Sekeryemez.
Darf ich mein Auto weihnachtlich schmücken?
Wer seinen Deko-Drang auch in oder an seinem Fahrzeug ausleben möchte, sollte zuvor einen Blick in die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) werfen. Hier ist die Sachlage eindeutig: Während der Fahrt darf im Innenraum keine Zusatzbeleuchtung eingeschaltet sein. Blinkende bzw. leuchtende Elemente sind damit tabu – außer, sie sind abgeschaltet. Ebenfalls verboten: Lose Zierde, die im Falle einer Vollbremsung zum gefährlichen Geschoss wird, unter die Pedalen rutschen oder die Sicht bzw. Bewegungsfreiheit einschränken kann. Auch Front, Heck und Seiten sollten frei von Lichterkette, Rentiernase und Co. bleiben und keinesfalls die Kennzeichen bedecken, rät Rechtsanwalt Thorsten Köhn: „Sie sind schlichtweg nicht auf höhere Geschwindigkeiten ausgelegt und können beim Herabfallen eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer:innen darstellen.“ Bei Verstößen drohen entsprechende Bußgelder.
Was gilt beim Transport von Weihnachtsbäumen?
Ob auf dem Dach oder im Kofferraum: Wie jede andere Ladung muss auch der Weihnachtsbaum ordnungsgemäß gesichert werden. Für den Transport im Kofferraum bedeutet das: Stamm in Richtung Fahrer ausrichten, sodass dieser an die Rückenlehne stößt und anschließend mit Spanngurten befestigen. Ragt die Tanne mehr als einen Meter über das Heck des Fahrzeugs hinaus, muss sie zudem mit einer roten Fahne – bei Dunkelheit mit einer roten Lampe – gekennzeichnet werden. „Wichtig ist, dass der Baum weder Rückleuchte noch Kennzeichen verdeckt“, so Thorsten Köhn. Einfach so im offenen Kofferraum zwischengeparkt, riskieren Fahrer:innen nicht nur Bußgelder, sondern auch Punkte in Flensburg. Für den Transport auf dem Dach eignet sich am besten ein Dachständer. Der Christbaum sollte ebenfalls mit dem Stamm in Richtung Fahrer platziert und mit Spanngurten gesichert werden.
Wer haftet für einen in Brand geratenen Adventskranz oder Weihnachtsbaum?
Feuerschäden werden durch die Hausrat- bzw. Wohngebäudeversicherung abgedeckt. Allerdings kann die sogenannte Einstandspflicht der Versicherer begrenzt sein – nämlich dann, wenn grobe Fahrlässigkeit der Versicherten vorliegt. Wann das der Fall ist, hängt dabei vom Einzelfall ab. „Wer Kerzen anzündet, um anschließend einkaufen zu gehen, sich mit dem Nachbarn verquatscht oder einem Kleinkind die Aufsicht überträgt, handelt in der Tat grob fahrlässig. Das würde vermutlich jedes Gericht so sehen“, sagt Rechtsanwalt Sükrü Sekeryemez. Brennende Kerzen, egal ob am Baum oder Kranz, sollten grundsätzlich beaufsichtigt werden, über feuerfeste Halterungen verfügen und genügend Abstand zu brennbaren Materialien haben.
Muss ich die musikalische Dauerbeschallung meiner Nachbarn ertragen?
Die einen lieben sie, die anderen würden sich am liebsten Lametta in die Ohren stopfen, sobald Weihnachtssongs wie „Last Christmas” oder „Jingle Bells” erklingen. Hier ist die rechtliche Lage klar: Zwischen 22 und 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ist Zimmerlautstärke angesagt. Je nach Bundesland und Kommune gibt es zudem weitere Ruhezeiten, etwa die Mittagsruhe. Mieter:innen wiederum sind mit einem Blick in Mietvertrag und Hausordnung gut beraten, weiß Sükrü Sekeryemez: „Hier gelten oftmals verschärfte Lärmschutzregelungen, beispielsweise dann, wenn die Wände besonders dünn sind.“ Bei zu lauter Weihnachtsmusik direkt die Polizei zu rufen, ist übrigens – dem Nachbarschafts- und Weihnachtsfrieden zuliebe – keine gute Idee, so der Rechtsanwalt: „Wer sich dauerhaft von seinen Nachbarn gestört fühlt und auch nach einem persönlichen Gespräch keine Besserung eintritt, kann die Lärmbelästigung als Mietmangel bei seinem Vermieter anzeigen.“
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