Am 19. März 2026 hat der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs in der Sache C-530/24 seine Schlussanträge verkündet. Die Ausführungen bestätigen, dass Ansprüche von geschädigten Spielern bestehen. Dies gilt nach dem Generalanwalt selbst dann, wenn im Vergabeverfahren der Lizenzen durch den deutschen Staat Fehler gemacht worden sind.
Hintergrund des Verfahrens ist, dass Glücksspielanbieter mindestens seit dem Jahre 2012 ihre Angebote im Internet ohne die erforderliche deutsche Lizenz angeboten und dabei den vom deutschen Staat vorgesehenen Spielerschutz missachtet haben. Das Angebot war illegal.
Der deutsche Staat konnte in dieser Situation kaum eingreifen, da ihm durch eigene Fehler im Vergabeverfahren der Lizenzen die Hände gebunden waren. Die jeweiligen Spieler waren dem Verhalten der Glücksspielanbieter ausgeliefert; vorgesehene spielerschützende Regelungen wurden selten eingehalten.
Insbesondere die im zugrunde liegenden Verfahren Beklagte (Tipico) hat sich auf diese Art und Weise einen erheblichen Marktvorteil verschafft. Tipico hat sich durch das illegale Angebot und die teilweise Missachtung der spielerschützenden Normen des Glücksspielstaatsvertrages 2012 die Marktführerschaft gesichert. Dabei sind bisher tausende Spieler mit erheblichen Verlusten auf der Strecke geblieben.
Für die Gesellschaft sind erhebliche Schäden entstanden. Wesentliche Anteile der deutschen Gesellschaft haben Glücksspielstörungen entwickelt. Nach den Erhebungen des Glücksspielatlas wiesen bereits im Jahre 2023 wiesen 2,3 % der Bevölkerung eine Glücksspielstörung auf – von allen Glücksspielenden sind dies 7,7 % oder in absoluten Zahlen ca. 1,3 Millionen Personen. Bemerkenswert ist insofern, dass besonders vulnerabel für die Entwicklung von Glücksspielstörungen junge männliche Personen sind, die ein geringes Haushaltsnettoeinkommen und ein geringes Bildungsniveau aufweisen. Diese Zielgruppe der Glücksspielindustrie wurde gezielt adressiert, sei es bei der Auswahl des Standortes eines terrestrischen Spielangebotes oder bei der Werbung für und der Ausgestaltung von Online-Glücksspielen. Dieses Targeting der Glücksspielanbieter zahlte sich aus; Personen mit einem problematischen Glücksspielverhalten generieren einen hohen Umsatzanteil. Je nach Form des Glücksspiels beträgt dieser bis zu 76 % des Gesamtumsatzes. Bei den anstehenden Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs geht es auch und insbesondere um diese besonders anfälligen Personen.
Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs stellt insofern nunmehr klar, dass europarechtlich keine Hindernisse bestehen, die gegen eine Rückforderbarkeit der Verluste aus dem illegalen Glücksspiel sprechen. Den jeweiligen Mitgliedstaaten, also auch Deutschland, steht es offen, den Zugang zum Glücksspiel für Anbieter zum Schutze der jeweiligen Gesellschaft streng zu regulieren. Dabei können auch Rückforderungsansprüche geregelt werden, sofern das Angebot entgegen der vorgesehenen Regulatorik illegal angeboten wurde. Der Generalanwalt bestätigt also die Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs, welcher bereits im Rahmen seiner Vorlage an den Europäischen Gerichtshof deutlich gemacht hat, dass er von einem Anspruch auf Rückerstattung von Verlusten aus illegalem Glücksspiel ausgeht.
In aller Regel folgt der Europäische Gerichtshof den Schlussanträgen des Generalanwalts. Es ist daher damit zu rechnen, dass in Kürze eine entsprechende Entscheidung des EuGH erfolgen wird, die deutschen Spielern bestätigt, dass erfahrenes Unrecht und entstandene Verluste entschädigt werden.


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