Ein potenzieller Arbeitgeber lädt zum Vorstellungsgespräch, die Freude ist groß. Und manchmal fällt es auch nicht schwer, dafür einen Urlaubstag zu opfern. Aber muss das überhaupt sein? Nicht unbedingt! Und wir sagen Ihnen auch, warum.

Eine Einladung zum Vorstellungsgespräch weckt Frohmut. Die Bewerbung ist gut angekommen, Sie haben Potenzial und einer Ihrer Wunscharbeitgeber:innen ist an Ihnen interessiert. Sind Sie in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis beschäftigt, führt wahrscheinlich kein Weg daran vorbei, einen Tag Urlaub einzureichen – wer will sich schon in die Karten gucken lassen.

Aber wie verhält es sich, wenn Sie die Kündigung Ihres:Ihrer Noch-Arbeitgeber:in ohnehin schon in den Händen halten, Sie selbst gekündigt haben oder Ihr befristeter Vertrag ausläuft?

Ist die Freistellung für das Bewerbungsgespräch ein Muss?

Ob Eigenkündigung, ausgesprochene Kündigung oder Auslaufen des befristeten Arbeitsverhältnisses – Ihr:e Arbeitgeber:in muss Ihnen die Zeit einräumen, die Sie benötigen, um einen neuen Job zu finden. Zwar bedeutet das nicht, dass Ihnen Freizeit zum Schreiben von Bewerbungen gewährt werden muss – mindestens aber für ein bzw. mehrere Vorstellungsgespräche. Die Grundlage dafür ist gesetzlich geregelt und in § 629 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zu finden.

Hinweis: § 629 BGB
§ 629 BGB besagt, dass Arbeitgeber:innen ihren Arbeitnehmer:innen auf Verlangen „angemessene Zeit” einräumen müssen, wenn es darum geht, eine neue Anstellung zu finden.

Freistellung selbst einfordern

Einen oder mehrere Urlaubstage müssen Sie also nicht opfern, Ihr:e Arbeitgeber:in ist dazu verpflichtet, Sie freizustellen. Allerdings müssen Sie die Freistellung selbst einfordern und dabei Ihrem:Ihrer Arbeitgeber:in die Möglichkeit gewähren, Ihrem Anliegen auch nachzukommen.

Nur wenige Stunden vor dem Vorstellungsgespräch mit einer Freistellung um die Ecke kommen, ist nicht drin. In dem Fall kann und darf Ihr:e Arbeitgeber:in ablehnen, weil beispielsweise kein Ersatz mehr gefunden werden kann.

Daher gilt: Erhalten Sie eine Einladung zum Vorstellungsgespräch, melden Sie Ihren Wunsch auf Freistellung direkt an.

Antrag auf Freistellung – was muss ich angeben?

Bei einem Antrag auf Freistellung müssen Sie sowohl den Grund wie auch die voraussichtliche Dauer Ihres Termins angeben. Keinesfalls aber müssen Sie Auskunft darüber geben, um welches Unternehmen es sich handelt – auch Daten wie beispielsweise ein möglicher Beschäftigungsbeginn sind tabu. Das ist ganz allein Ihre Sache.

Wie oft besteht Anspruch auf Freistellung?

Wie viele Vorstellungsgespräche wollen oder können Sie denn führen? Tatsächlich ist hier die Anzahl der Einstellungsgespräche entscheidend. Für jedes einzelne Gespräch können Sie sich abmelden. Wird Ihr:e Arbeitgeber:in allerdings ob der Häufigkeit skeptisch, kann es legitim sein, die Vorlage der Einladung von Ihnen zu verlangen.

Freistellung – wer zahlt den Arbeitsausfall?

Nach § 629 BGB muss zwar Ihr:e Noch-Arbeitgeber:in die Kosten tragen. Anders sieht es jedoch aus, wenn es eine vertragliche Sonderregelung dazu gibt. Gegebenenfalls müssen Sie also damit rechnen, dass Ihnen etwas von Ihrer Vergütung abgezogen wird. Prüfen Sie also unbedingt Ihren Arbeitsvertrag auf eine solche Regelung im Vorfeld.

Ausnahmen bestätigen die Regel

Ausnahmen gibt es immer – so auch bei der Freistellung für ein Vorstellungsgespräch. Etwa dann, wenn Ihnen außerordentlich und fristlos gekündigt wurde. Wie bereits das Wort „fristlos” vermuten lässt, sind Sie mit Eingang der Kündigung Ihren Job los. Es besteht also auch gar nicht die Möglichkeit, eine Freistellung zu beantragen. Auch Aushilfen haben das Nachsehen. Für sie gilt diese Regelung ebenfalls nicht.

Der Vollständigkeit halber: Freistellung ohne Kündigung

Sie wollen sicher nicht die Karten auf den Tisch legen und damit Ihrem:Ihrer Arbeitgeber:in offenbaren, dass Sie sich nach einem neuen Job umschauen, oder? Dann nehmen Sie sich einen Tag Urlaub. Krankheit oder einen anderen Notfall vortäuschen, ist keine schlaue Idee. Werden Sie erwischt, laufen Sie Gefahr, eine fristlose Kündigung zu kassieren, mindestens aber eine Abmahnung.

Quelle: