Weihnachten ist das Fest der Familie – doch für getrennte Eltern wird die Planung der Feiertage oft zur Zerreißprobe. Wer verbringt Heiligabend mit den Kindern? Und was passiert, wenn man sich nicht einig wird? Wir klären auf, welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten und wie Sie Konflikte vermeiden.
Was sagt das Gesetz zum Umgangsrecht an Weihnachten?
Nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) haben Kinder ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen – und beide Eltern sind zum Umgang verpflichtet. Der Gesetzgeber verzichtet jedoch bewusst darauf, den genauen Ablauf für Feiertage vorzuschreiben. Ziel ist es, den Eltern Raum für flexible, auf den Einzelfall zugeschnittene Vereinbarungen zu lassen.
In der Praxis haben sich drei Modelle etabliert, um die Weihnachtszeit gerecht aufzuteilen:
- Der jährliche Wechsel: In einem Jahr verbringt das Kind Heiligabend und die Feiertage bei Elternteil A, im nächsten Jahr bei Elternteil B. Der jeweils andere übernimmt dafür oft die Silvesterplanung.
- Die Feiertagsteilung: Heiligabend wird bei einem Elternteil verbracht, während das Kind am ersten oder zweiten Weihnachtstag zum anderen wechselt.
- Hälftige Ferien: Die gesamten Weihnachtsferien werden in zwei Blöcke geteilt. Diese Regelung hat meist Vorrang vor dem regulären Wochenendrhythmus.
Wenn es zum Streit kommt: Hilfe und Durchsetzung
Können sich Eltern nicht verständigen, ist das Jugendamt die erste Anlaufstelle für eine neutrale Vermittlung. Bleibt dies ohne Erfolg, kann das Familiengericht eine verbindliche Regelung per Beschluss festlegen. Dabei werden – je nach Alter – auch die Wünsche des Kindes berücksichtigt.
Achtung: Verstoß gegen Umgangsregelung wird teuer!
Wer eine gerichtliche Umgangsregelung grundlos boykottiert, riskiert Ordnungsgelder oder im Extremfall sogar den Entzug von Sorge- oder Umgangsrechten. Ein Umgang darf nur bei einer konkreten Gefährdung des Kindeswohls verweigert werden.
Frühzeitige Planung schont die Nerven
Damit das Weihnachtsfest nicht im Gerichtssaal endet, sollten Sie spätestens Ende November/Anfang Dezember eine Einigung anstreben. Sollte eine gerichtliche Entscheidung notwendig sein, kann diese kurzfristig per einstweiliger Anordnung erwirkt werden.