Tierhalter:innen lieben ihre Vierbeiner oft wie das eigene Kind. Ähnlich schnell stellt sich im Fall einer Trennung die Frage nach einem Umgangsrecht für Hund, Katze und Co. Unser Zivilrechtsanwalt Murat Kilinc erklärt, wie die Rechtslage rund ums Haustier aussieht.
Gibt es bei Haustieren überhaupt ein Sorge- bzw. Umgangsrecht?
Jein. Ursprünglich kommen diese beiden Begriffe aus dem Familienrecht und beziehen sich allein auf Eltern-Kind-Verhältnisse. Für Tiere hingegen gilt nach §90a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), dass die Regelungen und Vorschriften über Sachen entsprechend auf sie anzuwenden sind. Deswegen wäre es juristisch genauer, von Miteigentum und (Be)nutzung zu sprechen.
Im Alltag trifft es der Begriff Umgangsrecht natürlich deutlich besser. Ein Haustier ist ja keine nette Deko, die im Regal verstaubt. Man füttert, spielt und beschäftigt sich mit ihm. Das erkennen auch Gerichte an. In Pressemitteilungen und Urteilen tauchen die Wörter Sorge- und Umgangsrecht daher immer wieder auf; allerdings in Anführungszeichen.
Wer darf nach der Trennung das Tier behalten?
Im Regelfall der Eigentümer. Wer allerdings Eigentümer ist, ist teilweise gar nicht so einfach zu beantworten. Zunächst einmal müssen wir uns anschauen, ob das Paar bei der Trennung verheiratet war, oder nicht – und ob der flauschige Begleiter gemeinsam angeschafft wurde.
Im Fall einer Scheidung greift die gesetzliche Vermutung des §1568 Absatz 2 BGB, demzufolge gemeinsam angeschaffte Haushaltsgegenstände (Wir erinnern uns, die Vorschriften für Sachen gelten für Tiere entsprechend) im gemeinsamen Eigentum der Eheleute bleiben. Die Aufteilung erfolgt dann “nach billigem Ermessen”; Das Gericht entscheidet also im Einzelfall, bei wem das Tier vernünftigerweise besser aufgehoben wäre.
Entscheidend ist dabei vor allem das Tierwohl:
- Hat sich eine:r von beiden vielleicht alleine oder überwiegend um das Haustier gekümmert?
- In welcher Umgebung waren Hund und Co. vor der Trennung? Ist ein Umzug zumutbar?
- Wie sieht die (neue) Wohnsituation der Beteiligten aus? Ist eine artgerechte Haltung in der Wohnung möglich?
Das alles sind Punkte, die das Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt.
Du hast über eine gesetzliche Vermutung gesprochen. Die kann man doch bestimmt widerlegen, oder?
Ja, wenn einer der Eheleute nachweisen kann, dass das Tier ihm bzw. ihr alleine gehört, ist gemeinsames Eigentum natürlich ausgeschlossen. Allerdings ist dieser Nachweis oft schwierig. Nur den Kaufpreis für das Tier bezahlt zu haben, reicht nicht. Viel entscheidender ist, an wen der vorherige Besitzer den Vierbeiner übergeben hat.
Unproblematischer ist das, wenn eine:r das Tier mit in die Beziehung bringt. Dann ist und bleibt es im Alleineigentum des- bzw. derjenigen – egal, wer sich wie intensiv darum gekümmert hat. Dasselbe gilt übrigens auch für Schenkungen.
Wie ist die Rechtslage bei unverheirateten Paaren?
Bei unverheirateten Paaren ist es etwas komplizierter, da die oben genannte Vermutungsregel des §1568b nicht greift. Im Zweifel muss also ein Gericht die Eigentumsfrage klären. Kann einer der beiden sein Alleineigentum dagegen nachweisen, gilt das gleiche wie bei verheirateten Paaren.
Soviel zu den Eigentumsverhältnissen, aber gibt es auch ein Umgangsrecht für den Teil, der “leer ausgeht”?
Mitunter schon. Die Rechtsprechung ist sich hier nicht ganz einig und oft sind Einzelfallsgesichtspunkte bei der Urteilsfindung maßgeblich. Erst Ende Mai 2023 hat beispielsweise das Landgericht Frankenthal im Fall eines Hundes ein “Umgangsrecht” für beide Ex-Partner bejaht und das mit der gleichberechtigten Teilhabe begründet, die sich aus dem Miteigentum am Tier ergibt. Es gibt aber auch genug Gerichte, die ein Umgangsrecht gänzlich ablehnen.
Am besten ist es natürlich, wenn beide Ex-Partner:innen sich vor oder nach einer Trennung einvernehmlich darüber einigen, was mit den Haustieren geschieht. Immerhin sind sie fühlende Lebewesen, die mitunter sensibel auf ihre Umgebung reagieren. Eine Trennung geht auch an ihnen nicht spurlos vorbei.
Schön gesagt. Hast du Haustiere?
Ja, ich bin stolzer “Papa” von zwei Graupapageien. Sie bereichern meinen Alltag in vielerlei Hinsicht und ich würde sie gegen nichts in der Welt eintauschen.