Empfänger:innen von Arbeitslosengeld (ALG) droht bei unkooperativem Verhalten eine Sperrzeit. Die greift aber nur, wenn Betroffene zuvor ordnungsgemäß belehrt wurden. Dazu gehört auch, einen konkreten Sperrzeitraum zu nennen, wie das Bundessozialgericht (BSG) Ende November entschied.

Arbeitsagentur verhängt Sperrzeit für Arbeitslosen

Das Sozialgesetzbuch ist manchmal so kleinkariert, dass selbst Mitarbeitende der Agentur für Arbeit hin und wieder Fehler machen. Ein Fall aus Cottbus zeigt, wie Leistungsempfänger:innen das für sich nutzen können.

Dort weigerte sich ein ALG-Bezieher, an einer Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Zuvor erhielt er vorschriftsgemäß eine Belehrung über die möglichen Folgen eines Fernbleibens. Darin hieß es wörtlich: „Lehnen Sie ohne wichtigen Grund die Teilnahme an der umseitig angebotenen Maßnahme zur Aktivierung der beruflichen Eingliederung ab (…) tritt eine Sperrzeit ein (§ 159 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 SGB III).“

Trotz Vorwarnung tauchte der Mann jedoch nicht bei der Maßnahme auf. Die Agentur für Arbeit ordnete daraufhin eine Sperrzeit an, gegen die der Betroffene gerichtlich vorging.

Hinweis: ALG-Empfänger:innen erhalten nach einem Jahr Bürgergeld
Sind Sie länger als ein Jahr arbeitslos, endet Ihr Bezug von ALG und Sie erhalten Bürgergeld (ehemals Hartz IV). Neben deutlich niedrigeren Bezügen, sind dann auch Ihre Mitwirkungspflichten verschärft.

BSG: Belehrung muss bestimmten Zeitraum enthalten

Der Streit schaukelte sich bis vor das Bundessozialgericht hoch. Das entschied zugunsten des Leistungsempfängers. Eine Sperrzeit hätte nicht erfolgen dürfen, da die Rechtsfolgenbelehrung unzureichend war.

Für das Sperrzeitrecht hat das BSG schon in der Vergangenheit Anforderungen an eine Belehrung ausgearbeitet. Demnach muss die Belehrung:

  • konkret
  • richtig
  • vollständig
  • verständlich

sein. Eine bloße Wiedergabe des Gesetzestextes, wie es u.a. die Agentur für Arbeit in Cottbus macht, reiche nach Auffassung des Gerichts nicht aus. Vielmehr müsse die Belehrung auf die spezielle Situation des oder der Betroffenen zugeschnitten sein. Das hieße auch, einen konkreten Zeitraum für den Beginn der Sperrzeit zu nennen.

Arbeitsagenturen müssen ihre Belehrungen anpassen

Das Urteil könnte einen Präzedenzfall für viele Betroffene darstellen, da Behörden gerade Rechtsbelehrungen auf unpräzise Standardformulierungen zurückgreifen. Es ist also gut möglich, dass auch Ihre Belehrung rechtswidrig ist.

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