Betriebe tun vieles, um trotz Pandemie weiterhin zu funktionieren. Eine Maskenpflicht für die Beschäftigten ist da keine Ausnahme. Weigern sich Arbeitnehmer*innen aber während ihrer Arbeitszeit eine Maske zu tragen, kann das eine Kündigung rechtfertigen, meint das Arbeitsgericht (ArbG) Köln.
Arbeitnehmer will keine Maske tragen
Der gekündigte Arbeitnehmer war als Servicetechniker im Außendienst tätig. Bedingt durch die Corona-Pandemie erhielten er und seine Kolleg*innen die Anweisung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, soweit sie bei ihrer Arbeit Kundenkontakt haben. Anfang Dezember 2020 weigerte sich der Techniker aber, einen Auftrag bei einem Kunden durchzuführen, der auf das Tragen einer Maske bestand.
Kündigung trotz „Rotzlappenbefreiung“
Daraufhin reichte der Kläger ein auf Blankopapier ausgestelltes ärztliches Attest ein und fügte „Rotzlappenbefreiung“ als Betreff hinzu. Dem Attest ließ sich entnehmen, dass es für den Kläger „aus medizinischen Gründen unzumutbar ist, eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der SARS-COV-2 Eindämmungsmaßnahmenverordnung zu tragen”.
Die Arbeitgeberin erkannte das Attest aber nicht an, da es keine konkrete Begründung für die Unzumutbarkeit einer Maske nannte. Zudem wiederholte sie ihre Weisung, dass der Arbeitnehmer im Außendienst eine Maske tragen solle. Sie bot ihm sogar an, eine medizinische Maske bereitzustellen und die Kosten dafür zu übernehmen.
Der Kläger ließ sich jedoch nicht belehren, lehnte Aufträge weiterhin ab und erklärte nach einer Abmahnung seiner Arbeitgeberin, dass er erst dann wieder arbeite, wenn er keine Maske mehr tragen müsse. Daraufhin folgte die Kündigung, gegen die er gerichtlich vorzugehen versuchte.
Hinweis: SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Die Maskenpflicht in Betrieben ist der Teil der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Das ist eine befristete Verordnung, die sicherstellen soll, die Übertragung des Coronavirus’ am Arbeitsplatz zu mindern bzw. zu verhindern. Sie gilt noch bis zum 10. September 2021 fort und wird je nach Pandemielage aktualisiert und/oder verlängert.
Maskenboykott verstößt gegen arbeitsvertragliche Pflichten
Das Arbeitsgericht Köln wies die Kündigungsschutzklage des Servicetechnikers ab. Seine Weigerung, solange Aufträge abzulehnen, bis er keine Maske mehr tragen muss, verstoße gegen seine Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung. Daran ändere auch das Attest nichts. Denn zum einen mangelt es an einer konkreten Diagnose, die eine Befreiung von der Maskenpflicht rechtfertige. Zum anderen sei das Attest veraltet, da es bereits im Juni 2020 ausgestellt wurde.
Auch sonst zweifelte das Gericht an der Echtheit des Attests. Neben der Tatsache, dass der Kläger selbst einen Mund-Nasen-Schutz als „Rotzlappen“ bezeichne, weigerte er sich auch, sich von einem Betriebsarzt untersuchen zu lassen. Die Kündigung sei daher rechtmäßig gewesen, so die Richter*innen.
Quellen:
- Pressemitteilung des ArbG Köln