Es hat gekracht und ein Leihwagen muss für die Dauer der Reparatur her. Der bzw. die eine oder andere wittert darin eine Chance: Ein paar Tage im Traumauto durch die Gegend cruisen. Möge die alte Gurke doch möglichst lange in der Werkstatt bleiben. Eine Wunschvorstellung? Wie teuer ein Ersatzwagen sein darf und ob die Versicherung der Gegenseite in der Hinsicht wirklich alle Kosten übernehmen muss, verrät uns Thorsten Köhn, Fachanwalt für Verkehrsrecht.
Grundsätzliches vorab: Wann steht Geschädigten nach einem Unfall ein Mietwagen zu?
Wer aufs Fahrzeug angewiesen ist, ob privat oder von Berufs wegen, hat nach einem Unfall Anspruch auf einen Mietwagen – mitunter schon unmittelbar, nachdem es gekracht hat. Spätestens jedoch ab dem Zeitpunkt, ab dem der Wagen beim Gutachter, Abschlepper oder in der Werkstatt ist. Der Anspruch bleibt bestehen, bis entweder das Fahrzeug fachmännisch repariert wurde – egal, ob sich die Reparatur über wenige Tage oder Wochen zieht.
Geschädigten wird nach einem Gutachten unter Umständen aber auch eine Bedenkzeit von bis zu drei Tagen eingeräumt, um zu entscheiden, ob eine Reparatur oder die Auszahlung des Schadens gewünscht ist. Voraussetzung ist allerdings, dass Reparaturkosten und Wiederbeschaffungswert (Wert des Fahrzeugs vor dem Unfall) ähnlich hoch ausfallen und der Unfallwagen nicht mehr fahrtauglich ist.
Bedenkzeit
Im Zuge der drei-tägigen Bedenkzeit können sich Geschädigte nach einem Unfall für oder gegen eine Reparatur und damit für oder gegen den Kauf eines anderen Fahrzeugs entscheiden.
Und die Versicherung des Unfallgegners zahlt?
Vorausgesetzt, die oder den Geschädigte:n trifft keine Schuld am Unfall: ja. Bei einer Teilschuld wird es komplizierter. Je nachdem, wie sich diese bemisst, kann die gegnerische Versicherung die Kostenübernahme verweigern.
Aus dem Vollen schöpfen: Ein Luxusschlitten geht doch in Ordnung, oder?
Das mag überraschen, aber auszuschließen ist das nicht. Es kommt jedoch stark darauf an, welcher Fahrzeugklasse der verunfallte Wagen angehört. Soll heißen: Ein:e Porsche-Fahrer:in darf sich nach einem Unfall unter Umständen auch einen Porsche als Ersatzwagen gönnen. Wer jedoch sonst in einem Polo sitzt, wäre hingegen mit einem Porsche nicht gut beraten – die gegnerische Versicherung wird da sicher nicht mitspielen.
Da sich über Ansprüche für Unfallgeschädigte aber nur schwer eindeutige Aussagen treffen lassen, ist anwaltlicher Rat nach einem Unfall grundsätzlich zu empfehlen. So kann auch die Wahl eines ebenbürtigen Ersatzwagens an eine minimale Kilometerzahl gebunden sein und zu Streitigkeiten führen. Gerichte haben hier in der Vergangenheit sehr unterschiedlich geurteilt. Hintergrund ist, dass Versicherungen mitunter dazu neigen, die Erstattung von Kosten für einen Mietwagen zu verweigern, wenn ein Taxi die wohl günstigere Alternative gewesen wäre. Wer nach einem Unfall einen Mietwagen beanspruchen will, sollte durchschnittlich mindestens 25 km täglich zurücklegen, um der gegnerischen Versicherung diese Argumentationsgrundlage zu nehmen.
Wie sollten sich Geschädigte also verhalten, damit es mit der Kostenübernahme klappt? Irgendwelche Tipps?
Wer nach einem Unfall auf einen Leihwagen angewiesen ist, sollte Bescheidenheit walten lassen – ein Mietwagen, der die eigene Fahrzeugklasse übertrifft, empfiehlt sich nicht. Vielmehr empfiehlt es sich, eine Klasse unter dem verunfallten Fahrzeug anzumieten. Viele Versicherer nehmen bei klassengleicher Anmietung Abzüge für eine sogenannte Eigenersparnis vor – und die kann bis zu 20 % der Mietwagenkosten betragen.
Bei der Wahl der Autovermietung hingegen haben Geschädigte grundsätzlich freie Wahl. Blindlings darauf vertrauen, dass der Anbieter jedoch im eigenen Interesse handelt, sollten sie aber nicht. Mitunter passiert es, dass zu teure Unfallersatztarife gewählt werden, die zu Problemen bei der Schadensregulierung führen. Manch eine Autovermietung vertritt die Annahme: „Die gegnerische Versicherung übernimmt sowieso.“ Geschädigte bleiben dann auf der Kostendifferenz sitzen, auch wenn das Ersatzfahrzeug angemessen ist.
Hättest du die Wahl … für welches Modell würdest du dich entscheiden?
Ein Porsche 911 Turbo S wäre für ein paar Tage als Ersatzfahrzeug schon nicht schlecht. Auch, weil ich das Kind und den Hund nur schwer unterbekommen würde.
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