Vertragsklauseln, die es dem Arbeitgeber erlauben, einen Teil des Arbeitslohns als Kryptowährung auszuzahlen, sind rechtlich zulässig. Das geht aus einem neuen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hervor. Trotz tendenziell grünem Licht aus Erfurt für Bitcoin, Ether und Co. muss ein Teil des Gehalts aber weiterhin in Form von Geld fließen.
Arbeitgeber sollte Gehalt in Kryptowährung umrechnen
Kryptowährungen haben sich in den vergangenen Jahren vom Nischenprodukt zum neuen Hype in der Onlinewelt entwickelt. Immer mehr Menschen nutzen sie, um Transaktionen durchzuführen – auch in Deutschland. Nun musste sich das BAG im Rahmen eines Rechtsstreits genauer mit Kryptos und deren Umgang im Arbeitsrecht auseinandersetzen:
Geklagt hatte die Mitarbeiterin eines Unternehmens, das mit Kryptowährung handelt. Neben der festen monatlichen Vergütung ihrer Arbeit erhielt sie eine zusätzliche Provision, deren Höhe sich nach der Anzahl ihrer Geschäftsabschlüsse richtete. Im Arbeitsvertrag wurde vereinbart, dass der Arbeitgeber diese zusätzliche Vergütung zum Gehalt in Form von Kryptowährung, genauer gesagt Ether (ETH), auszuzahlen hat.
Obwohl die Mitarbeiterin ihren Vorgesetzten mehrfach auf die Klausel hinwies, erhielt sie bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses keinen einzigen ETH. Stattdessen überwies das Unternehmen den Provisionsanspruch als Eurobetrag direkt auf das Konto der Klägerin. Vor Gericht ging es nun um die Frage, ob die Provisionsklausel wirksam war und der Arbeitgeber die Provision tatsächlich in ETH hätte leisten müssen.
Hinweis: ETH
Ether ist nach Bitcoin die zweitgrößte Kryptowährung auf dem Markt. Mit ihr lassen sich Transaktionen oder Investitionen innerhalb des Ethereum-Systems (ein digitales Netzwerk, in dem Programme oder Kontrakte verwaltet und ausgeführt werden) tätigen. Wie bei vielen anderen Kryptowährungen schwankt auch der Wert der Ether sehr stark.
Pflicht des Arbeitgebers zur Geldleistung
In welcher Form Betriebe ihre Mitarbeitenden vergüten müssen, ist gesetzlich geregelt: § 107 Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) schreibt vor, dass das Arbeitsentgelt immer in Euro zu berechnen und auszuzahlen ist.
Gleichzeitig räumt das Gesetz Arbeitgebern aber gewisse Spielräume ein. Absatz 2 bietet den Vertragsparteien die Möglichkeit, einen Teil des Gehalts durch Sachbezüge zu ersetzen. Dabei sind zwei Dinge zu beachten:
- Der unpfändbare Teil des Lohns muss auch weiterhin in Euro an Sie ausgezahlt werden.
- Sie als Arbeitnehmer:in müssen ein Interesse am Sachbezug haben.
BAG zu Kryptowährungen als Sachbezüge
Im Fall der Krypto-Händlerin verstoße die Provisionsklausel nicht gegen § 107 GewO, so das BAG. Da sie beruflich viel mit Kryptowährungen zu tun und die Auszahlung des Sachbezuges mit ihrer Klage ja gerade angestrebt hatte, sahen die Erfurter Richter:innen ein Interesse der Arbeitnehmerin an ETH als gegeben an.
Ob die Vorgaben bezüglich der Pfändungsfreigrenze hier ebenfalls eingehalten wurden, ließ das Gericht dagegen offen und verwies den Rechtsstreit zurück an die Vorinstanz. Jetzt muss das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg prüfen, inwieweit der Klägerin der unpfändbare Anteil ihres Lohns als Geldleistung bleibt. Nur, wenn das der Fall sein sollte, muss der Arbeitgeber ihr Gehalt in Kryptowährung umrechnen.
Ebenfalls offen bleibt, ob solch eine Provisionsklausel nur in diesem speziellen Fall oder auch generell zulässig ist. Dass also auch andere Arbeitgeber sich vertraglich vorbehalten dürfen, einen Teil des Lohns als Kryptowährung an ihre Mitarbeitenden auszuzahlen, ist nicht final entschieden.
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