Die Finanzierung eines Autos mittels eines Kredits ist gang und gäbe. Ist der Traumwagen aber vom Abgasskandal betroffen, sah es für Kreditnehmer*innen lange Zeit schlecht aus. Denn wie genau mit der Finanzierung umgegangen wird, war bisher unklar. Jetzt beschäftigt sich der BGH mit dieser Frage und neigt dazu, eine Rückabwicklung des Darlehensvertrags zu ermöglichen.

Vorinstanzen gewähren Rückerstattung der Finanzierungshilfe

Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Köln gaben der Klage statt und verurteilten VW zur Zahlung von Schadensersatz und zur Erstattung der Tilgungsraten. Denn der Abschluss des Kreditvertrags zwischen der Klägerin und der VW-Bank beruhe auf einer Täuschung seitens des Automobilkonzerns.

Die Klägerin ging nämlich davon aus, dass sie für das Geld, das sie an VW zahlt, eine angemessene Gegenleistung in Form eines einwandfreien Wagens erhalte. Dass Fahrzeuge mit manipulierten Motoren alles andere als einwandfrei seien, sei durch die Rechtsprechung schon hinreichend geklärt, so die Gerichte. Folglich habe die Klägerin keine angemessene Gegenleistung für ihre Ratenzahlungen erhalten, was eine Rückerstattung nach sich ziehe.

BGH winkt Rückgewährung von Autokrediten wohl durch

Obwohl der BGH sein Urteil in diesem Fall erst am 13. April verkündet, hat er in der mündlichen Verhandlung am 16. März bereits dazu tendiert, den Automobilkonzern zur Rückerstattung der Finanzierungshilfe zu verpflichten. Alles andere sei eine künstliche Aufspaltung zwischen Kauf und Finanzierung, so die Karlsruher Richter*innen. Das Urteil wird also höchstwahrscheinlich sehr verbraucherfreundlich ausfallen.

Verbraucher*innen stehen im Abgasskandal nach wie vor gut da

Dieses Urteil würde sich in eine ganze Reihe aktueller verbraucherfreundlicher Urteil einreihen. Gerichte sprechen Geschädigten nach wie vor Entschädigungen im Abgasskandal zu und erweitern neuerdings auch die Verjährungsfrist durch die Anwendung des §852 BGB. Auch wenn Autobauer unter allen Umständen versuchen, ein gegenteiliges Bild bei ihren Kund*innen hervorzurufen, lohnt es sich also auch noch jetzt als Spätkläger*in vor Gericht zu ziehen.

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