Der BGH hat eine Vertragsklausel des Rechtsschutzversicherers ARAG für unwirksam erklärt. Die betroffene Klausel führte bisher dazu, dass Versicherungsfälle so weit in die Vergangenheit zurückverlagert worden, dass der Versicherungsschutz nicht mehr griff.

Vorverlagerung des Versicherungsfalls

Meldet ein*e Versicherte*r einen Versicherungsfall bei der Versicherung, so stellt sich für die Versicherung zunächst die Frage, wann der Versicherungsfall eingetreten ist bzw. ob er vor oder nach Abschluss des Versicherungsvertrags eingetreten ist. Genau da setzte die umstrittene Klausel an. Bei der Festlegung dieses Zeitpunktes wurde dank der Klausel auch auf die Stellungnahmen des Gegners im Rechtsstreit Bezug genommen.

Somit war der Versicherte den Aussagen seines Gegners ausgeliefert. Vorausgesetzt beide Parteien waren sich über die Sachlage vor Abschluss der Rechtsschutzversicherung uneinig, was bei Rechtsstreitigkeiten sehr wahrscheinlich ist, konnte die Rechtsschutzversicherung bisher die Kostenübernahme für den Rechtsstreit mit der Begründung ablehnen, dass der Versicherungsfall schon vor Vertragsschluss zustande gekommen ist und der Versicherungsschutz nicht mehr greift.

Hinweis: Nicht nur ARAG ist betroffen
Obwohl das Verfahren vor dem BGH eine Klausel der ARAG zum Gegenstand hatte, betrifft es durchaus weitere Rechtsschutzversicherer. Denn die Klausel der ARAG findet sich in gleicher oder ähnlicher Form auch in den Versicherungsverträgen anderer Rechtsschutzversicherer wieder.

Klausel schränkt Versicherungsschutz ein

Das sahen die Karlsruher Richter*innen als unangemessene Benachteiligung der Verbraucher*innen an. Denn eine solche Klausel ermögliche eine “uferlose Rückverlagerung” des Versicherungsfalls, was dem Prinzip des verstoßabhängigen Versicherungsfalls zuwiderlaufe, so das Gericht. Es schloss sich also der Auffassung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen an, die das Verfahren angestoßen hatte.

Nachträgliche Kostenerstattung möglich

Das Urteil hat nicht nur Folgen für zukünftige Versicherungsfälle, sondern auch für bereits abgeschlossene Verfahren. “Versicherte können auf der Grundlage dieser BGH-Entscheidung nun auch nachträglich von der ARAG die Rechtskosten für juristischen Beistand und Gerichtsverfahren erstattet bekommen”, erklärte der Vorstand der Verbraucherzentrale NRW Wolfgang Schuldzinski. Nachträglicher Versicherungsschutz ist für Versicherte also noch möglich.

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