In der zweiten Instanz scheiterte eine Frau mit ihrem Einspruch gegen ein Bußgeld, das sie erhalten hatte, weil sie während der Fahrt ihr Handy benutzte. Auch wenn das Handy nur auf ihrem Oberschenkel lag, habe sie es im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO "gehalten".

Rechtfertigt “bloßes” Tippen ein Bußgeld?

Während der Autofahrt zu telefonieren oder zu texten ist nicht nur gefährlich, sondern kann auch ganz schön teuer werden. Trotzdem gehen Autofahrer:innen dieses Risiko immer wieder ein und nutzen dabei etliche Tricks, um kein Bußgeld zahlen zu müssen. Ein aktueller Fall des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) zeigt das ganz deutlich: Dort hatte eine Frau ihr Smartphone während der Fahrt auf ihrem Oberschenkel liegen.

Es kam, wie es kommen musste: Die Autofahrerin wurde erwischt und erhielt ein Bußgeld in Höhe von 100 EUR, weil sie während der Fahrt ihr Telefon benutzte. Dagegen legte sie jedoch direkt Einspruch ein. Zum einen habe sie ihr Telefon überhaupt nicht in der Hand gehalten. Zum anderen habe sie das Verkehrsgeschehen genau beobachtet und hätte jederzeit sofort bremsen können. Ihre Fahrtüchtigkeit sei zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt gewesen.

Was bedeutet “Halten” in der StVO?

Vor dem Amtsgericht hatte die betroffene Autofahrerin mit ihrer Argumentation noch Erfolg. Rechtsgrundlage für den Bußgeldbescheid sei hier §23 Abs. 1a StVO gewesen. Nach dieser Vorschrift ist das Benutzen eines Smartphones während der Autofahrt nicht erlaubt, solange es “gehalten” wird. Das Amtsgericht sieht darin bloß ein “hand-held-Verbot”. Eine Ordnungswidrigkeit liege also nur dann vor, wenn der:die Autofahrer:in das Handy auch tatsächlich in der Hand hält.

Hinweis: Dann ist das Telefon im Straßenverkehr erlaubt
Auch wenn §23 StVO das Telefon am Steuer verbietet, nennt das Gesetz im selben Atemzug gleich mehrere Ausnahmen. Dazu zählen beispielsweise Sprach- und Vorlesefunktionen, solange das Gerät dazu nicht in der Hand gehalten werden muss.

BayObLG: Es kommt auf die Verkehrsbeeinträchtigung an

Das sah das BayObLG jedoch anders, nachdem die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt hatte und hob das Urteil des Amtsgerichts auf. Die erste Instanz hänge sich zu sehr am Wortlaut der Norm auf. “Halten” müsse sich nicht zwangsläufig nur auf das In-der-Hand-Halten beziehen. Vielmehr komme es darauf an, dass etwas mit Hilfe von Muskelkraft in seiner Position “gehalten” werde.

So sei es jedenfalls im vorliegenden Fall gewesen. Bedenke man die sich regelmäßig verändernde Geschwindigkeit und Richtung beim Autofahren, bedürfe es bewusster Kraftanstrengung, um zu verhindern, dass das Telefon vom Oberschenkel herunterfalle.

Zudem sei bei der Bewertung auch entscheidend, wie stark die Verkehrssicherheit beeinträchtigt ist. Denn Sinn und Zweck des §23 StVO sei es, Gefahren im Straßenverkehr zu vermeiden, die durch das Nutzen eines Telefons entstehen können. Das Ausbalancieren auf dem Oberschenkel berge erhebliches Gefahrenpotential in sich. Das Gerät könne beispielsweise runterrutschen, was den:die Fahrer:in dazu veranlassen würde, es wieder aufzuheben. Währenddessen sei es praktisch unmöglich, angemessen auf das Verkehrsgeschehen zu reagieren. Eine erhöhte Unfallgefahr sei die Folge.

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