Der Anspruch auf die gesetzliche Corona-Prämie für Pflegekräfte entfällt nicht, wenn Arbeitnehmer:innen länger krank sind. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) entschieden. Wichtig sei nur, wie viele Arbeitstage sich insgesamt im Beschäftigungszeitraum angehäuft haben.

Corona-Prämie für Pflegekräfte

Arbeitnehmer:innen, die zwischen dem 1. März und 31. Oktober 2020 in einer Pflegeeinrichtung tätig waren, haben nach §150a SGB XI einen Anspruch auf eine einmalige Sonderzahlung: die Corona-Prämie. Dieser Anspruch steht und fällt mit der erbrachten Arbeitszeit. Arbeitnehmer:innen müssen mindestens drei Monate im Unternehmen tätig gewesen sein, um die Sonderzahlung erhalten zu können.

Die Höhe der Prämie richtet sich danach, welche Tätigkeit die Beschäftigten innerhalb der Einrichtung ausüben und wie viele Stunden in der Woche sie dort arbeiten. Eine Vollzeitkraft erhält beispielsweise mehr als eine Teilzeitkraft.

Hinweis: Corona-Prämie für Auszubildende
Auch Auszubildende und Bufdis erhalten eine Corona-Prämie. Auszubildende dürfen sich auf 600 EUR freuen. Für Bufdis sind 100 EUR vorgesehen.

Streit über Corona-Prämie

Ausgangspunkt des Verfahrens vor dem LAG war der Streit zwischen einer Pflegekraft und ihrem Arbeitgeber. Die Arbeitnehmerin war vom 1. März bis zum 31. Oktober 2020 in einer Pflegeeinrichtung angestellt. Während dieser acht Monate fehlte sie krankheitsbedingt in regelmäßigen Abständen.

Als die Frau die Auszahlung ihrer Prämie verlangte, lehnte ihr Arbeitgeber dies ab. Ein Anspruch auf die Bonuszahlung bestehe nur dann, wenn mindestens 90 Tage am Stück gearbeitet wurde. Weil die Krankenpflegerin jedoch nur unregelmäßig arbeiten konnte, entfalle ihr Anspruch auf den Corona-Bonus.

Hinweis: Corona-Prämie ist nicht pfändbar
Die Corona-Prämie nach dem SGB XI ist als sogenannte Gefahrenzulage nicht pfändbar. Anders sieht es dagegen bei tarifvertraglichen Sonderzahlungen aus. Die knüpfen nämlich nicht an eine besondere Belastung durch die Corona-Krise an.

Beschäftigungszeitraum als solcher entscheidend

Die Pflegekraft gab nicht klein bei und zog gegen ihren Arbeitgeber vor Gericht. Die Landesarbeitsrichter:innen gaben ihr Recht und verdonnerten die Einrichtung zur Zahlung der Prämie. Trotz immer wieder auftretender Fehltage sei die Arbeitnehmerin anspruchsberechtigt. Die von §150a SGB XI geforderte Mindestanforderung an die Arbeitszeit sei insgesamt und nicht zusammenhängend zu verstehen.

Gerechnet werde mit einem Monatszeitraum von 30 Tagen. Solange Beschäftigte drei Monate, also umgerechnet 90 Tage, gearbeitet haben, muss ihr Arbeitgeber ihnen auch einen Bonus auszahlen – egal wie viele Krankheitstage dazwischenliegen.

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