Betrunkene Radtouren sind nicht nur für den Genießer alkoholischer Getränke selbst, sondern auch für andere Verkehrsteilnehmer gefährlich und können eine Straftat darstellen. Doch wie verhält es sich, wenn das Fahrrad geschoben wird? Kann auch das sanktioniert werden?

Tiefem Blick ins Glas folgte Sturz in die Böschung

Ein Radfahrer hatte bei einer privaten Feier ordentlich gepichelt. Als er mit seinem Fahrrad nach Hause wollte, merkte der Mann schnell, dass das Fahren nicht von Erfolg gekrönt sein würde – und so schob er sein Rad. Doch auch dieser Versuch scheiterte aufgrund massiver Gleichgewichtsstörungen. Mitsamt seines Fahrrads fiel der Trunkenbold in eine Böschung. Zwar rappelte er sich wieder auf, sein Gefährt ließ er allerdings liegen. Wenige Meter weiter stürzte der Mann erneut und entschied sich, seinen Rausch kurzum auf dort auszuschlafen, wo er hingefallen war.

Als Polizeibeamte ihn fanden, nahm sein Nickerchen ein jähes Ende. Sie ordneten einen Alkoholtest an. Das Ergebnis: 2,3 Promille und eine Strafanzeige wegen Trunkenheit im Verkehr.

Definition Fahrzeugführer

Dass Autofahrer und Radfahrer gleichermaßen als Fahrzeugführer definiert werden, ergibt sich aus der Tatsache, dass beide einen fahrbaren Untersatz steuern, also führen. Vor allem Autofahrer sollten am besten ganz die Finger vom Alkohol lassen, sofern noch ein Heimweg zurückgelegt werden muss. Doch auch Radler sollten sich in Zurückhaltung üben.

Hinweis: Promillegrenzen
Nach dem Bußgeldkatalog liegt für Autofahrer die Grenze bei 0,5 Promille und für Radfahrer bei 1,6 Promille. Bis dahin wird eine Teilnahme am Straßenverkehr zwar nicht bestraft. Wer aber unter Alkoholeinfluss in einen Unfall verwickelt wird, hat oft das Nachsehen.

Doch trifft das auch auf eine Person zu, die ihr Fahrrad schiebt?

Amtsgericht geht von Trunkenheitsfahrt aus – 525 EUR Geldstrafe

Das Amtsgericht Emmendingen ging davon aus, dass der Mann mit seinem Fahrrad trotz Fahruntüchtigkeit auf der Straße gefahren ist. Demnach habe er sich gemäß § 316 Abs. 1 und 2 StGB (Strafgesetzbuch) strafbar gemacht. Dementsprechend fiel auch das Urteil aus: eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen à 35 EUR. Das aber wollte der vermeintliche Radler nicht auf sich sitzen lassen und legte Berufung vor dem Landgericht Freiburg ein. Das wiederum sprach den Mann frei.

Landgericht Freiburg: Kein Hinweis auf “Radtour”

Das LG Freiburg kam zu der Einschätzung, dass nicht bewiesen werden könne, dass der Mann auf seinem Weg von der Feier bis zu der Stelle, an der er von der Polizei gefunden wurde, mit seinem Rad gefahren sei. Auch könne das alkoholisierte Schieben eines Fahrrads im öffentlichen Verkehrsraum nicht als Führen eines Fahrzeugs im Sinne von § 316 StGB angesehen werden.

Fazit: Der großzügige Genuss von Alkohol und die Teilnahme am öffentlichen Verkehr schließen sich zwar nicht aus. Doch sollten Genussfreudige ihre Grenzen kennen und sich im Zweifelsfall fahren lassen, um unnötigen Ärger mit der Justiz zu vermeiden.

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