Unwirksame Beitragsanpassungen aufgrund von Formfehlern

Zahlreiche private Krankenversicherungen (PKV) haben Ihre Versicherungsnehmer in der Vergangenheit oft darüber im Unklaren gelassen, warum es zu Beitragserhöhungen gekommen ist. Manch ein Privatversicherter hat das nicht hingenommen – und Klage eingereicht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich den Versicherungsnehmern angeschlossen und Urteile gefällt.

Demnach sind verallgemeinerte Begründungen wie „Kostensteigerung” in den Mitteilungen der PKV zu Beitragserhöhungen unrechtmäßig und führen zur Unwirksamkeit von Prämienanpassungen. Auch für Versicherte der ARAG können sich daraus nicht unerhebliche Rückerstattungsansprüche ergeben – rückwirkend bis zu zehn Jahre.

Mindestanforderungen für ARAG-Mitteilungen

Privatversicherte müssen nachvollziehen können, weshalb es zu einer Beitragserhöhung in ihrem Tarif gekommen ist. Doch zahlreiche PKV haben sich in der Vergangenheit auf Verklausulierungen gestützt, die eben keine Rückschlüsse zuließen und darüber hinaus allgemeingültig für alle Tarifgruppen waren.

In § 203 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist hingegen festgehalten, dass zumindest die Berechnungsgrundlage zu nennen ist. Die kann sich aus gestiegenen Gesundheitskosten oder der Sterbewahrscheinlichkeit ergeben.

Hinweis: Schwellenwerte
Den Gesundheitskosten und der Sterbewahrscheinlichkeit liegen Schwellenwerte zugrunde, die erreicht werden müssen, um eine Beitragserhöhung zu rechtfertigen. Eine dieser beiden Berechnungsgrundlagen muss sich in Ihren Anschreiben der ARAG zu Beitragserhöhungen wiederfinden.

Heilungsversuche der PKV

Mittels nachgelieferter Begründungsschreiben versuchen PKV die Formfehler zu heilen. Das ist auch rechtens, hat allerdings keinen Einfluss auf die Unwirksamkeit zurückliegender Beitragserhöhungen. Vielmehr erlangt die Beitragserhöhung, auf die sich die nachträgliche Begründung bezieht, erst zwei Monate nach Erhalt des Schreibens Wirksamkeit.

Lassen Sie sich also nicht davon irritieren. Rückforderungsansprüche bestehen nach wie vor.

ARAG zu Rückerstattungen verpflichtet

Hat sich die ARAG in der Vergangenheit auf verallgemeinerte Begründungen gestützt, ist die PKV dazu verpflichtet, Rückerstattungen zu leisten. Je nach Tarif und Dauer des Versicherungsverhältnisses können sich daraus nicht unerhebliche Ansprüche für ARAG-Versicherte ergeben.

Verjährungsfrist und Verjährungshöchstgrenze berücksichtigen

Der BGH hat den Beginn der Verjährungsfrist auf Ende 2020 festgelegt. Theoretisch bliebe Ihnen bis Ende 2023 Zeit, mögliche Ansprüche gegenüber der ARAG geltend zu machen. Wir raten Ihnen dennoch dazu, jetzt aktiv zu werden. Denn auch die Verjährungshöchstgrenze ist ein wichtiger Faktor, der Ihre Ansprüche beeinflusst.

Wichtig: Verjährungshöchstgrenze
Die Verjährungshöchstgrenze kann bis zu zehn Jahre betragen. Bedeutet: Es können sich für Sie rückwirkende Ansprüche für Beitragserhöhungen über einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren ergeben. Doch kann sich die Höchstgrenze mit jedem vergangenen Jahr verringern.

Gekoppelt ist das zudem an eine Voraussetzung: Sie dürfen in der Vergangenheit noch keine Rückforderungsansprüche gegenüber der ARAG geltend gemacht haben.

ARAG-Versicherte haben Aussicht auf niedrige Prämien

Stellt sich heraus, dass Ihre Beitragserhöhungen tatsächlich unwirksam sind, kann das einen weiteren Nebeneffekt mit sich bringen: Unter Umständen kann das dazu führen, dass Sie auf den Beitragssatz zurückgestuft werden, der vor der widerrechtlichen Erhöhung bzw. den Erhöhungen für Sie galt.

Ein Vorgehen gegen die ARAG macht also in zweierlei Hinsicht Sinn:

  • um zu viel gezahlte Beiträge zurückzufordern und
  • um eine niedrigere Prämie in Ihrem Tarif zu erwirken.

Rückerstattung bei der ARAG fordern – so gehen Sie vor

Aufgrund der Komplexität der Materie, raten wir Ihnen, sich anwaltliche Unterstützung einzuholen. Ein Fachanwalt für Versicherungsrecht kann Ihnen eine fundierte Einschätzung darüber geben, über welchen Zeitraum Rückerstattungen realistisch sind und welche Optionen sich Ihnen gegenüber der ARAG bieten.

Folgende Unterlagen benötigen Sie im Vorgehen gegen Ihre PKV:

  • Ihren ARAG-Versicherungsvertrag
  • Mitteilungen über vergangene Beitragsanpassungen
  • ggf. Schriftverkehr bei etwaigem Tarifwechsel

 

 

Hinweis: Unvollständige Unterlagen
Haben Sie nicht mehr alle Unterlagen zur Hand, fordern Sie diese erneut bei der ARAG an. Ihr Versicherer ist zur Herausgabe verpflichtet.

Wir holen Ihre zu viel gezahlten Beiträge zurück

Unser Kanzlei-Team setzt Ihre Rückforderungsansprüche gegenüber Ihrer privaten Krankenversicherung durch.

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