Da viele Schadensersatzansprüche im Abgasskandal mittlerweile verjährt sind, wächst die Bedeutung des §852 BGB immer weiter. Er sichert die Ansprüche von betroffenen Kund:innen auch nach deren Verjährung. Das Oberlandesgericht Köln (OLG) hat jetzt entschieden, dass der §852 auch auf Gebrauchtwagen anwendbar ist.

Gebrauchtwagenkunde zieht gegen VW vor Gericht

Geklagt hatte der Fahrer eines VW Passat, den er im Januar 2015 bei einem Gebrauchtwagenhändler erworben hatte. Obwohl er spätestens mit dem Rückrufschreiben des Kraftfahrt-Bundesamtes im Februar 2016 von der illegalen Abschalteinrichtung in seinem Wagen erfuhr, schloss er sich nicht der Musterfeststellungsklage an. Stattdessen reichte er im Dezember 2020 eine Individualklage ein.

Das erstinstanzliche Landgericht Bonn (LG) wies seine Klage zunächst ab. Zwar bestehe ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach §826 BGB. Dieser sei aber längst verjährt. Auch auf den „Verjährungsjoker” 852 könne sich der Kläger nicht berufen. Im vorliegenden Fall fehle es an einer direkten Bereicherung VWs durch den Kauf des Klägers, weil er den Wagen nicht direkt vom Hersteller, sondern bei einem Gebrauchtwagenhändler gekauft habe.

Hinweis: Urteil des BGH steht noch aus
Der BGH entscheidet voraussichtlich am 10. Februar in einem ähnlich gelagerten Fall über Schadensersatzansprüche nach §852 BGB bei Gebrauchtwagen.

Schadensersatzanspruch verjährt

Gegen das Urteil des LG Bonn legte der Kläger Berufung ein. Das OLG Köln hob das erstinstanzliche Urteil teilweise auf. Das erstinstanzliche Gericht habe zunächst zutreffend festgestellt, dass ein Anspruch nach §826 BGB bereits verjährt sei. Hier komme es auch nicht darauf an, ob man auf den Zeitpunkt der ad-hoc Mitteilung VWs oder auf das Rückrufschreiben des KBA abstelle. In beiden Fällen sei die dreijährige Verjährungsfrist schon lange abgelaufen.

§852 auch auf Gebrauchtwagen anwendbar

Uneinigkeit herrscht bei den Gerichten jedoch darüber, ob §852
hier angewendet werden kann oder nicht. Das LG fordert hier eine enge Verbindung zwischen dem Gewinn von VW und dem Verlust des Käufers. Eine solche Auslegung sei aber nicht mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift vereinbar, so das OLG.

„§852 BGB hat den Charakter einer Rechtsverteidigung gegenüber der Einrede der Verjährung”, schreibt das OLG in seinem Urteil. Der Schädiger solle auch nach Eintritt der Verjährung nicht von seinem Fehlverhalten profitieren. Entscheidend sei nur, „ob der Erwerb des Schädigers im Verhältnis zum Geschädigten unrechtmäßig war und die dadurch entstandene Vermögensmehrung auf dessen Kosten geht”.

Ein „unmittelbarer Vermögenszufluss” sei deshalb keine Voraussetzung für die Anwendbarkeit von §852 BGB. Sonst wäre VW auch allein deshalb von einer Haftung befreit, wenn einige Neuwagen rein zufällig weiterverkauft würden.

Wir machen Ihre Ansprüche geltend

Unser Kanzlei-Team vertritt Sie im Abgasskandal und setzt Ihre Interessen gegenüber Autobauer und/oder Verkäufer durch.

Kostenlose Ersteinschätzung
Anwälte

Quellen: