Die mittlerweile in jedem Bundesland geltende Rauchmelderpflicht veranlasst Vermieter dazu, ihre Wohnungen mit entsprechenden Geräten auszustatten. Während das erstmalige Anbringen von Rauchmeldern noch eine Mieterhöhung rechtfertigen kann, ist das beim bloßen Austausch anders. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Neue Rauchmelder, neue Miete?

Rauchmelder retten Leben. Deshalb ist es wichtig, dass sie einwandfrei funktionieren und immer auf dem neuesten Stand sind. Ein regelmäßiger Austausch der Rauchmelder durch den Vermieter ist da nicht unüblich. So geschah es auch im Ausgangsfall:

Im Jahr 2012 ließ die Vermieterin Rauchmelder in einem Mehrfamilienhaus in Halle einbauen. 2019 tauschte sie die mittlerweile sieben Jahre alten Geräte durch neue aus und erhöhte die Miete im Anschluss wegen der dadurch entstandenen Betriebskosten um 79 Cent. Weil die Mieter:innen sich weigerten, den Aufpreis zu zahlen, kam es zum Rechtsstreit zwischen den Mietparteien, der nun vom BGH entschieden wurde.

Austausch von Rauchmeldern ist Modernisierungsmaßnahme

In den Vorinstanzen bekam die Vermieterin Recht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei der Einbau von Rauchmeldern eine Modernisierungsmaßnahme nach § 555 b BGB (Bürgerliches Gesetzbuches), die eine Mieterhöhung rechtfertige. Daraus schloss das Landgericht Halle, dass für den Austausch von Rauchmeldern nichts anderes gelten könne.

Hinweis: Mieter:innen müssen Modernisierung dulden
Mieter:innen sind nach § 555 d BGB dazu verpflichtet, Modernisierungsmaßnahmen an und in der Wohnung hinzunehmen, solange sie keine unzumutbare Härte darstellen.

Austausch ist kein Einbau

Der BGH hob das Berufungsurteil allerdings wieder auf. Zwar habe das Landgericht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des BGH zutreffend festgestellt, dass der erstmalige Einbau von Rauchmeldern immer eine Modernisierungsmaßnahme darstellt. Diesen Gedanken könne man aber nicht eins zu eins auf den Austausch von funktionierenden Rauchmeldern übertragen.

Eine Mieterhöhung sei nur zulässig, wenn der Austausch:

  • den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht
  • die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert
  • aufgrund einer rechtlichen Pflicht o.Ä. auch gegen den Willen des Vermieters durchgeführt werden muss

Sind die neuen Geräte also technisch weiter entwickelt, käme eine Mieterhöhung durchaus in Frage. Im vorliegenden Fall seien aber nur bereits vorhandene Rauchmelder durch neue, technisch gleichwertige Geräte ersetzt worden, sodass weder von einer Verbesserung der Wohnsituation noch von einer Änderung des Mietverhältnisses ausgegangen werden kann. Eine Mieterhöhung lasse sich daher nicht rechtfertigen, so der BGH.

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