Ein Arbeitsvertrag regelt schriftlich die Bedingungen, zu denen Arbeitnehmer:innen in einem Unternehmen angestellt sind bzw. werden. Die gesetzliche Grundlage zu den jeweiligen Inhalten bildet das Nachweisgesetz. Das wurde nun geschärft. Die Folge: Ab August bedarf es weitaus mehr Pflichtangaben als bisher.

Nachweisgesetz gewinnt an Bedeutung

Das Nachweisgesetz (NachwG) spielt künftig eine bedeutendere Rolle im Arbeitsrecht. Wenngleich das Gesetz regelt, welche Pflichtangaben Arbeitsverträge enthalten müssen, so wurde ihm in der Vergangenheit arbeitgeberseitig doch kaum Beachtung geschenkt.

Hinweis: Richtlinie 2019 vom Europäischen Parlament und Rat beschlossen
Bereits 2019 brachten das Europäische Parlament und der Rat eine Richtlinie auf den Weg, nach der Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer:innen transparenter und vorhersehbarer dargestellt werden sollen. Die Neufassung des NachwG ist nun die Antwort darauf.

Gestaltung von Arbeitsverträgen: Stand bisher

Bereits jetzt regelt das Nachweisgesetz gewisse Informationspflichten für Arbeitgeber gegenüber ihren Arbeitnehmer:innen. Demnach müssen Arbeitgeber ihren Angestellten etwa die wesentlichen Vertragsbedingungen, die für das jeweilige Arbeitsverhältnis gelten, spätestens einen Monat nach Beschäftigungsbeginn schriftlich zukommen lassen – ob nun in Form eines Arbeitsvertrages oder einer gesonderten Niederschrift.

Haben sich Arbeitgeber in der Vergangenheit nicht daran gehalten, mussten diese kaum mit Sanktionen rechnen. Das soll sich ab August ändern.

Ab August gelten weitergehende Unterrichtungspflichten

Ab August gelten weiterführende Informationspflichten von Arbeitgebern gegenüber ihren Arbeitnehmer:innen. Der Umfang, worüber Arbeitgeber ihre Angestellten künftig unterrichten müssen, ist deutlich gestiegen. Zudem greift das NachwG auch für Aushilfen, die vorübergehend oder für höchstens einen Monat angestellt sind.

Das Wichtigste aber einmal vorweg: Verstoßen Arbeitgeber gegen die neuen Regelungen, kann das als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 2.000 EUR pro Verstoß geahndet werden.

Folgendes müssen Arbeitsverträge unter anderem ab August enthalten:

  • Höhe und Zusammensetzung des Gehalts
  • ggf. Vergütung von Überstunden sowie Zuschläge, Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen
  • das vereinbarte Arbeitszeitsystem nebst Pausenzeiten
  • Voraussetzungen für die Anordnung von Überstunden
  • Überblick über das Verfahren bei Kündigung sowie Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage

Daneben enthält die Neufassung des NachwG auch Vorgaben für Arbeitsverhältnisse mit Schichtarbeit, detaillierte Regelungen zur Arbeit auf Abruf sowie ein etwaiger Anspruch auf Fortbildungen.

Wann müssen Arbeitnehmer:innen unterrichtet werden?

Diese Frage ist nicht so einfach zu beantworten. Das ist der Tatsache geschuldet, dass das NachwG eine komplizierte dreistufige Frist vorsieht. Während ab Tag 1 des Beschäftigungsverhältnisses bspw. Angaben zu Zusammensetzung und Höhe des Gehalts vorliegen müssen, müssen andere Arbeitsbedingungen erst nach dem siebten Tag oder spätestens nach einem Monat der Beschäftigung schriftlich übermittelt sein.

Fest steht dabei allerdings: Eine Übermittlung in elektronischer Form bleibt ausgeschlossen – eine Originalunterschrift wird vorausgesetzt. Das Europäische Parlament und der Rat hätten den elektronischen Weg allerdings zugelassen. Die Chance, sich digitalen Strukturen anzunähern, wurde damit einmal mehr verpasst.

Übrigens: Die Neuerungen gelten vorerst nur für Arbeitsverträge, die ab dem 1. August geschlossen werden. Arbeitnehmer:innen, die eine Beschäftigung vor diesem Stichtag aufgenommen haben, können ihren Arbeitgeber allerdings dazu auffordern, ihnen die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich auszuhändigen.

Sind Sie sich unsicher, ob Ihr Arbeitsvertrag alle nötigen Angaben enthält oder zweifeln Sie an der Rechtmäßigkeit der Inhalte? Ein anwaltlicher Check verschafft Klarheit und deckt Ungereimtheiten auf.