In den letzten beiden Jahren sahen sich viele Urlauber:innen dazu gezwungen, ihre geplanten Reisen wegen Corona zu stornieren. Jetzt hat der BGH anhand von drei Präzedenzfällen entschieden, wer unter welchen Umständen auf den Kosten für den Reiserücktritt sitzen bleibt.

Corona-Pandemie ist ein außergewöhnlicher Umstand

Grundsätzlich haben Reiseveranstalter nach §651h BGB die Möglichkeit, eine Entschädigung von ihren Kund:innen zu verlangen, wenn sie noch vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Allerdings schränkt Abs. 3 der Vorschrift diesen Anspruch ein:

Sollten “außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen”, so ist der Entschädigungsanspruch für Reiseveranstalter ausgeschlossen.

Nach Auffassung der Bundesrichter kann die Corona-Pandemie ein solch außergewöhnlicher Umstand sein. Entscheidend seien gleichzeitig aber auch Alter und Gesundheitszustand des Reisenden sowie die Ansteckungsgefahr am Reiseziel.

Hinweis: Reise muss nicht unmöglich sein
Ein außergewöhnlicher Umstand nach §651h Abs. 3 BGB kann auch dann gegeben sein, wenn die Reise zwar möglich ist, sie für den Reisenden aber mit unzumutbaren Risiken verbunden ist.

Risikopatient:innen müssen keine Entschädigung zahlen

Die Klägerin im ersten Verfahren war eine 84-jährige Frau, die vor Ausbruch der Pandemie eine Donaukreuzfahrt gebucht hatte. Anfang Juni 2020 trat sie auf Anraten ihrer Hausärztin von der Reise zurück. Der Senat entschied, dass der Reiseveranstalter auf den Kosten sitzen bleibt.

Zum einen hätte trotz Hygienekonzepte wegen der engen Gänge und Räume auf dem Schiff eine hohe Ansteckungsgefahr bestanden. Zum anderen habe es zum damaligen Zeitpunkt weder eine Impfung noch Therapiemöglichkeiten gegen das Corona-Virus gegeben. Berücksichtige man obendrein noch das hohe Alter und die Vorerkrankungen der Klägerin, so ergebe sich eine unzumutbare Gesundheitsgefährdung, die einen Rücktritt rechtfertige.

Ähnliches dürfte auch für alle anderen Risikopatient:innen gelten. Doch Vorsicht: Wer seine Reise nach Ausbruch der Pandemie gebucht hat, kommt – trotz Risikostatus – nicht so glimpflich davon. Wer bei der Buchung nämlich schon von dem Virus und dessen Gefahr wusste, sei das Risiko eines Rücktritts freiwillig eingegangen, so die Richter:innen.

Hotel geschlossen – Wird trotzdem eine Entschädigung fällig?

Anders entschieden die BGH-Richter:innen im Fall eines Urlaubers, der von seiner Mallorcareise zurücktrat, weil sein Hotel im Reisezeitraum wegen der Pandemie geschlossen war. Der Reiseveranstalter darf die Anzahlung trotzdem behalten.

Ein geschlossenes Hotel könne zwar je nach Fallkonstellation einen Reisemangel darstellen, der den Kläger dazu berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Ein außergewöhnlicher Umstand sei das aber nicht; zumal in solchen Fällen auch eine Ersatzunterkunft angeboten werden könne.

Vorlage an den EuGH bei abgesagten Pauschalreisen

Im dritten und letzten Fall sagte der Veranstalter die Pauschalreise ab, nachdem der Kläger sie bereits storniert hatte. Da diese Fallkonstellation auch europäische Vorschriften berührt, verwies der BGH den Fall an den EuGH weiter. Nun muss auf europäischer Ebene entschieden werden, ob der Kläger seine Anzahlung zurückverlangen kann. Das Urteil soll in einigen Monaten fallen.

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