Durch die aktuelle Energiekrise und Inflation freuen sich sicherlich viele Arbeitnehmer:innen umso mehr darüber, dass es im November zusätzlich zum Gehalt noch Weihnachtsgeld aufs Konto gibt. Doch viele Unternehmen stecken momentan selbst in finanzieller Bedrängnis. Es besteht das Risiko, dass einige Arbeitgeber die Sonderzahlung streichen, um Kosten einzusparen. Doch ist das erlaubt?

Besteht ein gesetzlicher Anspruch?

Im vergangenen Jahr erhielten nur etwa die Hälfte der Arbeitnehmer:innen Weihnachtsgeld. Grundsätzlich besteht auch kein gesetzlicher Anspruch auf diese Sonderzahlung. Anders verhält es sich indes, wenn sich dieser aus dem Arbeitsvertrag, dem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergibt – eine entsprechende Regelung kann Bestandteil sein. Ein Blick in die Unterlagen ist daher ratsam.  Doch kann ein Anspruch unter Umständen auch an eine gewisse Regelmäßigkeit geknüpft sein.

Weihnachtsgeld: Dann bestehen Aussichten auf Anspruch

Bei fehlender vertraglicher Regelung kann die sogenannte betriebliche Übung zum Tragen kommen. Bedeutet: Zeigt sich ein Arbeitgeber über Jahre ohne Vorbehalt mit einem 13. Gehalt gegenüber seinen Mitarbeitenden großzügig, kann daraus ein vertraglicher Anspruch entstehen. Das setzt unter anderem voraus, dass mindestens drei Jahre infolge die Sonderzahlung geflossen ist.

Betrieblichen Übung: Das steckt dahinter

Betriebliche Übungen haben zur Folge, dass sich unter Umständen Ansprüche für Arbeitnehmer:innen ergeben: So führt beispielsweise die Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen oder Zahlungen durch den Arbeitgeber dazu, dass von einem Vertragsangebot auszugehen ist. Dieses kann dann von den Arbeitnehmer:innen ausdrücklich oder stillschweigend angenommen werden – ein vertraglicher Anspruch ist erwachsen. Und der kann im Zweifelsfall auch eingeklagt werden. Der Arbeitgeber kann dann also nicht einfach eine Zahlung unter Verweis auf die wirtschaftliche Lage einstellen.

In vielen Verträgen ist jedoch ein Freiwilligkeitsvorbehalt vereinbart, um zu verhindern, dass eine solche betriebliche Übung entsteht. Heißt: Ihr Chef kann jedes Jahr neu entscheiden, ob er das Weihnachtsgeld zahlt.

Hinweis: Weihnachtsgeld bei Kündigung
Viele Unternehmen setzen auf die „Stichtagsregelung“ im Arbeitsvetrag. Wird die Kündigung nach dem genannten Stichtag erklärt oder ist der Arbeitnehmende zum Zeitpunkt des Stichtages noch im Betrieb beschäftigt, bleibt der Anspruch auf Weihnachtsgeld bestehen. Andernfalls entfällt der Anspruch. Wiederum kann auch ein anteiliger Anspruch bei Kündigung vor Jahresende bestehen: z.B. wenn das Weihnachtsgeld als „13. Monatsgehalt“ deklariert wird.

Arbeitgeber verweigert Zahlung: Was tun?

Checken Sie in einem ersten Schritt Ihren Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung. Geht daraus für Sie ein Anspruch auf Weihnachtsgeld hervor, darf Ihr Arbeitgeber diesen nicht ignorieren. Ehe Sie aber Klage beim Arbeitsgericht einreichen – diese Möglichkeit bietet sich Ihnen – holen Sie sich eine anwaltliche Beratung ein. Denn so einfach verhält es sich oftmals doch nicht: Ggf. sind eine Verjährungsfrist oder Ausschlussfristen zu berücksichtigen.

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